Wenn zwei Eheleute die besondere Veranlagung beantragt haben, darf der Steuerbescheid, vonseiten des Finanzamtes, nicht beiden Ehegatten gemeinsam bekannt gegeben werden.

 

Hintergrund

Im Jahr 2000 heiratete der Kläger seine Frau. Beide beantragten im selben Jahr die besondere Veranlagung des Steuerbescheids. Zunächst führte das Finanzamt eine Zusammenveranlagung durch und gab beiden Ehegatten den Bescheid bekannt. Bei diesem Bescheid wurde nur das Einkommen der Ehefrau berücksichtigt, dadurch ergab dies eine Rückzahlung von etwa 1500 Euro.
Der Bescheid der Ehefrau wurde aufgehoben, nachdem antragsgemäß ein Bescheid an den Ehemann ergangen war. Beide Ehepartner erhielten erneut den Aufhebungsbescheid.
Die Rückerstattung, einschließlich der festgesetzten Zinsen, wurden vom Ehemann bezahlt.
Da der Ehemann der Auffassung war, dass nur seine Ehefrau verpflichtet sei die Leistung zu tragen, forderte er später den bezahlten Betrag vom Finanzamt zurück.
Allerdings blieb der Einspruch gegen den Aufhebungsbescheid erfolglos.

 

Entscheidung

Da der Aufhebungsbescheid nicht wirksam bekannt gegeben wurde, gab das Finanzgericht der Klage statt. Den Aufhebungsbescheid, unter der gemeinsamen Anschrift der Ehepartner, bekannt zu geben war rechtswidrig. Nur demjenigen Beteiligten, der von diesem betroffen ist bzw. für den er bestimmt ist, darf ein Verwaltungsakt bekannt gegeben werden.
Wenn mehr als eine Person betroffen ist, muss grundsätzlich jede von ihnen separat über eine Einzelbekanntgabe benachrichtigt werden. Obwohl es Ausnahmen von dieser Regel gibt, gelten sie hier nicht.
Zwar wurde von den Ehepartnern keine explizite Einzelbekanntgabe beantragt, allerdings lässt sich durch die Abgabe zweier getrennter Steuererklärungen logisch folgern, dass eine gemeinsame Bekanntgabe nicht erwünscht ist.
Die Tatsache, dass das Finanzamt zunächst eine gemeinsame Veranlagung gegen den Willen des Ehegatten durchführte, führte nicht zum gegenteiligen Ergebnis.