Es liegt keine Nachlassverbindlichkeit vor, wenn sich der Erbe aus persönlichen Gründen verpflichtet, die Erbschaft zu übertragen. Der Erwerb wird in dieser Hinsicht nicht geschmälert.

 

Hintergrund

Der Pfarrer der Gemeinde, hier X, und A werden vom Erblasser E als Erben eingesetzt.
X wurde zum Alleinerben, da A das Erbe ausgeschlagen hat. Das Landeskirchenamt wurde von X über seine Erbeinsetzung informiert und wies weiterhin darauf hin, dass er das Erbe der Kirchengemeinde zur Verfügung stellen wolle.
Was die vorgeschlagene Übertragung betrifft, so hat das Landeskirchenamt die Annahme der Erbschaft genehmigt. Als freie Schenkung wurde die Erbschaft auf die Kirchengemeinde von X übertragen. Daraufhin setzte das Finanzamt für X Erbschaftssteuer fest. Allerdings blieb die erhobene Klage erfolglos. Da das Testament keine Verpflichtung zur Weiterleitung des Vermögens enthielt, kam das Finanzamt zu dem Schluss, dass die Weiterleitung nicht auf einer Nachlassverbindlichkeit beruhte.

 

Entscheidung

Die Auffassung des Finanzamtes und des Finanzgerichts wurde von Seitens des Bundesfinanzhof betätigt und wies die Revision von X zurück. Der Erbschaftssteuer pflichtige Erwerb stellt eine Bereicherung für den Erwerber dar.
Schulden und Belastungen werden vom Erwerb als Nachlassverbindlichkeiten abgezogen.
Die Verpflichtung zur Vermögensübertragung, die das Landeskirchenamt als Dienstherr von X aussprach, führte nicht zu einem Abzug als Nachlassverbindlichkeit.
Es entsteht keine Schuld des Erblassers durch die Verpflichtung das Erbe an die Kirchengemeinde weiterzuleiten. Auch handelt es sich nicht um eine einer sittlichen Verpflichtung des Erblassers entsprechende Last.
Die von X betroffene Belastung ist keine der im Gesetz genannten Lasten. Da die Weiterleitungspflicht ihre Ursache nicht in der Person des Erblassers hatte, lag keine Auflage, auch keine einer Auflage entsprechende Verpflichtung, vor. Sie bezog sich auch nicht auf das ererbte Vermögen, sondern beruhte allein auf der Person des Erben, nämlich seinem Dienstverhältnis. Demzufolge gab es keine Weiterleitungsverpflichtung an einem Rückbezug auf den Erblasser. Dieses Ergebnis verstößt nicht gegen das Nettoprinzip, da die Verpflichtung ausschließlich der Sphäre des X entsprang.
Denn die Bereicherung, d.h. die Situation mit dem vom Erblasser hinterlassenen Vermögen, ist auf X eingetreten.
Die Erbschaft wurde der Kirchengemeinde durch X übertragen, um seine Verpflichtungen aus dem Dienstverhältnis nachzukommen, nicht zum Zwecke der Erlangung oder Sicherung der Erbschaft. X wurde unabhängig von diesem Prozess zum alleinigen Erben. Somit schmälert die Belastung durch die Weiterleitungsverpflichtung des Erbes nicht dessen Bereicherung.