Die Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich ist grundsätzlich der steuerliche Regelfall. Die Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) ist nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. In einem aktuellen Urteil hat der Bundesfinanzhof (BFH) zur rechtlichen Bindungswirkung der einmal gewählten Gewinnermittlungsart Stellung genommen.

Hintergrund:

Der Kläger hatte seinen Gewinn zunächst mittels EÜR ermittelt. Für das Jahr 2012 wechselte er jedoch freiwillig zum Betriebsvermögensvergleich und reichte mit seiner Erklärung eine entsprechende Bilanz ein. In einer späteren Betriebsprüfung im Jahr 2019, die auch das Streitjahr umfasste, kam es zu steuerlichen Anpassungen. Der Kläger legte Einspruch ein und beantragte, wieder zur EÜR zurückzukehren. Dazu reichte er eine korrigierte EÜR samt Übergangsgewinn zum 1.1.2016 ein. Das Finanzamt lehnte den Wechsel zurück.

Entscheidung des BFH

Die Revision des Klägers war zulässig – und erfolgreich. Der BFH stellte klar:
Ein nicht buchführungspflichtiger Steuerpflichtiger übt das Wahlrecht zur Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich wirksam aus, wenn er:

  • eine Eröffnungsbilanz erstellt,
  • eine ordnungsgemäße Buchführung einrichtet und
  • einen Abschluss auf Basis von Bestandsaufnahmen anfertigt.

Eine solche Entscheidung ist bindend. Die Wahl der Gewinnermittlungsart ist ab dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Bilanz fertiggestellt und als endgültig angesehen wird. Ein späterer Wechsel zurück zur EÜR ist nach Abschluss des betreffenden Jahres grundsätzlich ausgeschlossen.

Zwar war der Kläger im Streitjahr rechtlich nicht verpflichtet, den Betriebsvermögensvergleich durchzuführen. Dennoch bleibt er an seine freiwillige Wahl gebunden – zumindest für drei Wirtschaftsjahre. Ein früherer Wechsel ist nur zulässig, wenn ein triftiger wirtschaftlicher Grund vorliegt. Auch ein mehrfacher Wechsel ist denkbar, allerdings nur, wenn eine nachvollziehbare Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse dargelegt wird.

Im vorliegenden Fall lagen solche Gründe nicht vor. Der Kläger hatte keinen besonderen Anlass nachgewiesen, der einen erneuten Wechsel rechtfertigen würde. Die Voraussetzungen für die Rückkehr zur EÜR waren somit nicht erfüllt.

Fazit

Ein einmal ausgeübtes Wahlrecht zur Gewinnermittlungsart ist rechtlich verbindlich. Die Rückkehr zur EÜR nach freiwilligem Übergang zum Betriebsvermögensvergleich ist nur bei Vorliegen besonderer wirtschaftlicher Gründe innerhalb von drei Jahren möglich. Steuerpflichtige sollten daher eine Änderung der Gewinnermittlung sorgfältig abwägen und dokumentieren.