In Deutschland werden zum gezahlten Kindergeld polnische Familienleistungen angerechnet, da sie zu den als Kindergeld gleichartigen Leistungen zählen.

 

Hintergrund

In der gemeinsamen Familienwohnung in Polen lebte der Vater X, welcher polnischer Staatsangehöriger war, gemeinsam mit seiner minderjährigen Tochter W. X hatte auch in Deutschland einen Wohnsitz, da er von seinem polnischen Arbeitgeber nach Deutschland beordert wurde.
Zunächst, ab September 2015, gewährte die Familienkasse das volle Kindergeld für W (Bescheid vom Juni 2016).
Die Familienkasse änderte im Oktober 2017 den Kindergeldbescheid, da sie im September 2017 von den polnischen Behörden informiert wurde, dass X von April 2016 bis September 2017 monatlich etwa 118 Euro erhalten hat. Darauf rechnete die Familienkasse, die für April 2016 bis September 2017 ausgezahlten polnischen Familienleistungen von insgesamt 2.122 Euro auf das für W gezahlte Kindergeld an und forderte diesen Betrag zurück. Die dagegen erhobene Klage wurde vom Finanzgericht abgewiesen.

 

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof wies die Revision von X zurück und bestätigte somit das Urteil des Finanzgerichts.
Im Prinzip erfüllt X die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von deutschem Kindergeld, aber in diesem Fall trafen aber die Ansprüche des X auf Familienleistungen nach deutschem Recht und entsprechende Ansprüche nach polnischem Recht für dasselbe Kind und denselben Zeitraum aufeinander.
Die polnische Behörde stellte mit Bindungswirkung für die Familienkasse eine polnische Familienleistung für die Tochter W fest. In Deutschland war nur die Differenz (Differenzkindergeld) zwischen dem deutschen Kindergeld und den polnischen Familienleistungen zu zahlen, da der inländische Kindergeldanspruch in Höhe der ausländischen Familienleistungen ausgesetzt wurde.
Wenn Sinn und Zweck, Berechnungsgrundlage und die Voraussetzungen für die Gewährung übereinstimmen, ist von einer Gleichartigkeit auszugehen.
In diesem Fall trifft dies zu. Das Kindergeld dient der steuerlichen Freistellung des Existenzminimums eines Kindes mit eingeschlossen der Bedarf für Betreuung, Erziehung und Ausbildung sowie der sozialrechtlichen Förderung der Familie, soweit das Kindergeld hierfür nicht erforderlich ist.
In gleicher Weise ist die polnische Regelung darauf ausgerichtet, einen Teil der Ausgaben im Zusammenhang mit der Erziehung, Betreuung und den Lebensbedürfnissen des Kindes zu decken.
Die Anspruchsvoraussetzungen sind ebenfalls vergleichbar. Sowohl in Deutschland als auch in Polen werden regelmäßig Geldleistungen gezahlt, die nur in Abhängigkeit von der Anzahl und dem Alter der Kinder gewährt werden.
Im Zusammenhang mit der für die Familienkasse bindenden Benachrichtigung der ausländischen Behörde über die Gewährung polnischer Familienleistungen, kam es zu einer Änderung der tatsächlichen Umstände, die in der Folge die ursprünglich rechtmäßig erfolgte Kindergeldfestsetzung nachträglich unzutreffend machte.
Grund dafür war, dass die polnische Familienleistung auf das deutsche Kindergeld angerechnet werden musste und folglich vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse die Festsetzung aufgehoben bzw. geändert werden musste.