Um Dividendenstripping in Form der sog. Cum/Cum-Gestaltungen zu vermeiden, wurde extra eine neue Vorschrift geschaffen, nämlich der § 36a EStG.

 

Ziel der Regelung ist es, eine Umgehung der Dividendenbesteuerung und Cum/Cum-Gestaltungen zu unterbinden.

 

Das ändert sich ab 1.1.2016           
Die volle Anrechnung der durch Steuerabzug erhobenen Einkommensteuer bei Kapitalerträgen setzt voraus, dass der Steuerpflichtige

  • hinsichtlich der diesen Kapitalerträgen zugrunde liegenden Anteile oder EK-Genussscheine während der Mindesthaltedauer ununterbrochen wirtschaftlicher Eigentümer ist,
  • während der Mindesthaltedauer ununterbrochen das Mindestwertänderungsrisiko trägt und
  • nicht verpflichtet ist, die Kapitalerträge ganz oder überwiegend, unmittelbar oder mittelbar anderen Personen weiterzuleiten.

Eine Anrechnung ist ausgeschlossen, wenn die erhaltenen Kapitalerträge ganz oder überwiegend, d. h. zu mehr als 50 %, direkt in Form von Ausgleichszahlungen oder Leihgebühren weitergereicht werden. Das Gleiche gilt bei einer indirekten Weitergabe z. B. durch Einpreisung im Rückkaufpreis oder in Derivaten oder einem gesonderter Ausgleich der Dividende zwischen den Vertragspartnern z. B. durch Swaps, Repo- oder Buy and Sell Back-Geschäfte und Sachdarlehen.

Bei der Ermittlung der Haltedauer ist zu unterstellen, dass die zuerst angeschafften Anteile oder EK-Genussscheine zuerst veräußert wurden (Fifo-Methode). Abzustellen ist nicht auf Handels- sondern auf Kalendertage.

Der Steuerpflichtige muss mindestens 70 % Wertänderungsrisiko tragen, und zwar während der Mindesthaltedauer ununterbrochen. Eine Unterbrechung schließt eine Anrechnung aus. Zur Vermeidung von Umgehungsgestaltungen, insbesondere bei verbundenen Unternehmen und Konzernstrukturen, sind nicht nur Kurssicherungs- oder Termingeschäfte des Steuerpflichtigen selbst, sondern auch solche über eine nahestehende Person in die Ermittlung des Wertänderungsrisikos einzubeziehen.

Werden die Voraussetzungen nicht erfüllt, sind als Rechtsfolge 15 % der Kapitalertragsteuer nicht anzurechnen.

Die nicht anrechenbare Kapitalertragsteuer kann auf Antrag bei der Ermittlung der Einkünfte abgezogen werden.

Neben unmittelbaren sind auch lediglich mittelbare Sicherungsbeziehungen schädlich.