Entscheidung
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, ab wann die Festsetzungsfrist für die Erbschaftsteuer beginnt, wenn ein Testament erst nachträglich bekannt wird. Maßgeblich ist nicht der Todestag des Erblassers, sondern der Zeitpunkt, zu dem der Erbe von seiner tatsächlichen Erbenstellung aufgrund des Testaments erfährt. Erst dann beginnt die Festsetzungsfrist zu laufen.
Im entschiedenen Fall war zunächst nur ein Erbschein aufgrund der gesetzlichen Erbfolge erteilt worden, wonach der Kläger und seine Schwester jeweils zu 50 % als Erben galten. Das Finanzamt setzte die Erbschaftsteuer entsprechend fest. Später wurde jedoch ein weiteres Testament bekannt, nach dem der Kläger Alleinerbe war. Das Nachlassgericht erteilte daraufhin einen neuen Erbschein, und das Finanzamt änderte den Steuerbescheid entsprechend.
Der BFH bestätigte, dass der Änderungsbescheid rechtmäßig war, da die Festsetzungsfrist (regelmäßig vier Jahre) noch nicht abgelaufen war. Diese beginnt erst mit Ablauf des Jahres, in dem der Erbe von der tatsächlichen Erbenstellung Kenntnis erhält. Entscheidend kann dabei auch sein, wann das Nachlassgericht im Erbscheinverfahren über die Wirksamkeit des Testaments entscheidet – insbesondere bei Streit unter möglichen Erben.
Für die Praxis bedeutet dies: Wird ein Testament erst später gefunden und ändert sich dadurch die Erbenstellung, kann das Finanzamt die Erbschaftsteuer auch nachträglich noch festsetzen bzw. ändern, sofern die Frist ab Kenntnis noch läuft.
Fazit
Das Urteil stellt klar, dass bei später aufgefundenen Testamenten die Festsetzungsfrist für die Erbschaftsteuer erst beginnt, wenn der Erbe von seiner tatsächlichen Erbenstellung Kenntnis erlangt. Für Erben bedeutet dies, dass auch Jahre nach dem Erbfall noch Steueränderungen möglich sind. Eine abschließende steuerliche Planung ist daher erst sinnvoll, wenn die erbrechtliche Situation endgültig geklärt ist.