Wird das gemietete Home-Office vom Arbeitgeber renoviert, erfordert der Vorsteuerabzug einen direkten und unmittelbaren Zusammenhang mit dem Mietumsatz. Dies gilt nicht für Büroarbeiten in Verbindung mit einem Badezimmer, das mit Dusche und Badewanne ausgestattet ist.
Hintergrund:
Ehepartner – jeweils 1/2 Eigentümer des Wohngebäudes, bestehend aus einer Wohnung im obersten Stockwerk und der Wohnung der Einliegerwohnung im ersten Stock. Das Ehepaar überließ die Wohnung dem Arbeitgeber des Mannes M als Heimbüro, welches der Mehrwertsteuer unterliegt. Von dort aus arbeitet M als Verkaufsleiterin für ihren Arbeitgeber.
Im Jahr 2012 renovierte das Ehepaar sein Heimbüro und beantragte einen Abzug der Eingangssteuer auf Handwerkerleistungen. Von den gesamten Reparaturkosten in Höhe von 31.000 Euro wurden 25.000 Euro für die Renovierung des Badezimmers ausgegeben.
Das Finanzamt teilte das Bad der Privatwirtschaft zu und reduzierte die Vorsteuer entsprechend. Das Finanzgericht gab der Klage jedoch teilweise statt und gewährte einen Vorsteuerabzug für die Vorsteuer auf sanitäre Einrichtungen.
Entscheidung:
Der Bundesfinanzhof sah das anders und wies die Revision als unbegründet ab. Die Ehegatten waren zu keinem weiteren Vorsteuerabzug berechtigt. Die Richter erläuterten die Gründe dafür:
Der Vorsteuerabzug impliziert die Erbringung von Dienstleistungen für das Unternehmen. Die Zuordnung einer Input-Dienstleistung zu geschäftlichen Aktivitäten erfordert eine direkte und unmittelbare Verbindung zwischen Input- und Output-Umsatz. Dies bedeutet, dass die Kosten Teil der Kostenarten im Umsatz des Outputprodukts sein müssen.