In seinem Urteil vom 19. August 1999 entschied der Bundesfinanzhof, dass unangemessene Gewinnausschüttungen und unangemessene Reinvestitionen, die von der Aktionärsstruktur abweichen, von den Steuerbehörden anerkannt werden müssen und grundsätzlich keinen Missbrauch der Steuerstruktur darstellen, auch wenn die anderen Gründe für solche Maßnahmen nicht zu unterscheiden sind.

Nach einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 17. Dezember 2013 setzt die steuerliche Anerkennung der nicht vergleichbaren Gewinnausschüttung zunächst voraus, dass die von der Beteiligungsstruktur abweichende Gewinnausschüttung tatsächlich zivilrechtlich bestimmt wird.

Dies gilt für die GmbH, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

  • Die Kooperationsvereinbarung legt einen anderen Verteilungsschlüssel fest als das Verhältnis zwischen den Anteilen.
  • Eine nachträgliche Satzungsänderung erfordert die Zustimmung aller Aktionäre, um die ungleiche Gewinnverteilung zu regeln.

Anstelle eines spezifischen Ausschüttungskriteriums wurde eine Klausel in die Satzung aufgenommen, nach der jährlich mit Zustimmung der betroffenen Aktionäre oder durch einstimmigen Beschluss über eine von den Bestimmungen der Satzung abweichende Gewinnverteilung entschieden werden kann, und zwar mit der in der Satzung angegebenen Stimmenmehrheit.

Die Steuerbehörden sind nicht bereit, bei der Vereinbarung unkoordinierter Gewinnausschüttungen von einem Missbrauch der gesetzlichen Gestaltungsmöglichkeiten auszugehen, wenn wesentliche wirtschaftliche, nicht steuerliche Gründe für eine Abweichung vom gesetzlichen Verteilungsschlüssel vorliegen. Dieses Fachwissen sollte auf die spezifischen Umstände eines bestimmten Falles zugeschnitten sein. Es wird jedoch davon ausgegangen, dass dies ein Zeichen für eine unangemessene Strukturierung ist, wenn der Gewinnbeteiligungsvertrag nur für eine kurze Zeitspanne gültig ist oder mehrmals geändert wurde.