Zur Erinnerung: Am 1.1.2018 treten die Neuregelungen durch das Investmentsteuerreformgesetz in Kraft. Damit wird die Besteuerung für Investmentfonds einschneidend reformiert.

 

Das ändert sich ab 1.1.2018

Investmentfonds unterliegen mit ihren inländischen Dividenden, inländischen Immobilienerträgen sowie sonstigen inländischen Einkünften der Körperschaftsteuer. Die Höhe des Steuerabzugs kann auf 15 % des Kapitalertrags reduziert werden, wenn der zum Abzug der Kapitalertragsteuer verpflichteten Person eine Bescheinigung vorliegt, in der die zuständige Finanzbehörde den Status als Investmentfonds bestätigt. Für die Erteilung dieser sog. Statusbescheinigungen für ausländische Investmentfonds, die keine inländischen Immobilienerträge erzielen, ist das Bundeszentralamt für Steuern zuständig. Das gilt auch für die sog. Befreiungsbescheinigung steuerbegünstigter Anleger.

Die entsprechenden Formulare stehen auf dem Formularserver der Bundesfinanzverwaltung zur Verfügung.