Der Bundesfinanzhof (BFH) hat klargestellt, dass der Abriss einer vermieteten Wohnung und der anschließende Neubau nicht zur Inanspruchnahme der Sonderabschreibung nach § 7b Einkommensteuergesetz (EStG) berechtigt. Voraussetzung für die Sonderabschreibung ist die Schaffung von neuem Wohnraum. Wird jedoch lediglich bestehender Wohnraum ersetzt, ist die steuerliche Begünstigung ausgeschlossen. Maßgeblich ist dabei, ob der Neubau bereits zum Zeitpunkt des Abrisses geplant war.

Hintergrund:

Die Klägerin war Eigentümerin eines Grundstücks, auf dem sich ein älteres Einfamilienhaus befand. Das Gebäude war vermietet und wurde zu Wohnzwecken genutzt. Aufgrund des erheblichen Sanierungsbedarfs und aus wirtschaftlichen Erwägungen entschied sich die Klägerin, das Haus abzureißen. Zuvor wurde das bestehende Mietverhältnis beendet.

Im Anschluss errichtete die Klägerin auf demselben Grundstück ein neues Einfamilienhaus. Für das betreffende Steuerjahr machte sie bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung neben der regulären Gebäudeabschreibung auch die Sonderabschreibung nach § 7b EStG für die Herstellungskosten des Neubaus geltend.

Das Finanzamt lehnte die Sonderabschreibung ab. Begründung: Es sei kein zusätzlicher Wohnraum entstanden, sondern lediglich bereits vorhandener Wohnraum ersetzt worden. Einspruch und anschließende Klage blieben ohne Erfolg.

Entscheidung

Der BFH bestätigte die Auffassung des Finanzamts. Eine Sonderabschreibung nach § 7b EStG ist in diesem Fall nicht zulässig.

Nach dem Gesetz kann die Sonderabschreibung für die Anschaffung oder Herstellung neuer Wohnungen innerhalb der Europäischen Union in Anspruch genommen werden. Sie beträgt bis zu 5 % der begünstigten Herstellungskosten pro Jahr und kann über einen Zeitraum von vier Jahren zusätzlich zur regulären Abschreibung geltend gemacht werden.

Voraussetzung ist jedoch, dass tatsächlich neuer Wohnraum entsteht. Wird ein bestehendes Wohngebäude abgerissen und an gleicher Stelle neu errichtet, liegt grundsätzlich keine Schaffung neuen Wohnraums vor. Etwas anderes gilt nur dann, wenn zwischen Abriss und Neubau kein sachlicher Zusammenhang besteht, etwa wenn der Neubau erst deutlich später und ohne vorherige Planung erfolgt.

Entscheidend ist daher, ob der Neubau bereits beim Abriss konkret beabsichtigt war. Liegt beispielsweise schon vor dem Abriss ein Bauantrag vor oder beginnt der Neubau unmittelbar danach, werden Abriss und Neubau als einheitliche Maßnahme gewertet. In diesem Fall ist die Sonderabschreibung ausgeschlossen.

Die Gründe für den Abriss – etwa Sanierungsbedarf oder wirtschaftliche Überlegungen – sind für die Anwendung des § 7b EStG unerheblich.

Fazit

Die Entscheidung des BFH zeigt, dass die Sonderabschreibung nach § 7b EStG nur in klar abgegrenzten Fällen greift. Wer bestehenden Wohnraum abreißt und zeitnah neu baut, kann die steuerliche Förderung in der Regel nicht nutzen. Für die steuerliche Planung ist daher entscheidend, ob und wann ein Neubau konkret vorgesehen ist.