
Hintergrund:
Der Kläger war in den Streitjahren als freiberuflicher Prüfsachverständiger tätig.
2010 leaste er einen BMW 740d xDrive zum Nettopreis von 89.563,01 EUR. Im Jahr 2012 kam ein Lamborghini Aventador hinzu, dessen Nettopreis bei 279.831,93 EUR lag. Das Fahrzeug war mit einer Werbefolie („Prüfsachverständiger …“) versehen. Die Kosten beider Fahrzeuge machte der Kläger vollständig als Betriebsausgaben geltend.
Für beide Fahrzeuge führte er handschriftliche Fahrtenbücher, aus denen sich die gefahrenen Kilometer ergaben. Darüber hinaus besaß er privat einen Ferrari 360 Modena Spider sowie einen Jeep Commander.
Das Finanzamt hielt die Leasingkosten des Lamborghini aufgrund der Summe für zu hoch und kürzte sie pauschal um zwei Drittel. Zudem erklärte es, die Fahrtenbücher seien unleserlich und deshalb nicht anzuerkennen.
Das Amt unterstellte eine private Nutzung des Lamborghini ab November 2012 und setzte dafür monatlich 1 % des Bruttolistenpreises (279.831,93 EUR netto) als Privatanteil an. Da dieser Betrag jeweils über einem Drittel der tatsächlichen Fahrzeugkosten lag, wurde der Privatanteil entsprechend unter Anwendung der Kostendeckelung ermittelt. Auch für den BMW setzte das Finanzamt eine private Nutzung in Höhe von monatlich 1 % des Listenpreises (89.563,01 EUR netto) an. Der Einspruch des Klägers blieb erfolglos.
Im anschließenden Klageverfahren argumentierte der Kläger, die handschriftlichen Fahrtenbücher belegten die ausschließlich betriebliche Nutzung beider Fahrzeuge. Außerdem verfüge er über private Fahrzeuge vergleichbaren Werts. Das Finanzgericht (FG) gab dem Kläger in einigen Punkten Recht, wies die Klage im Übrigen jedoch ab.
Entscheidung:
Der Bundesfinanzhof (BFH) hob dieses Urteil auf und verwies den Fall zur erneuten Verhandlung zurück an das Finanzgericht.
Unstrittig war, dass die Fahrzeuge zu mehr als 50 % betrieblich genutzt wurden. Damit greift grundsätzlich die 1 %-Regelung, wonach für jeden Kalendermonat 1 % des Listenpreises (inkl. Sonderausstattung und USt) als Privatnutzung angesetzt wird – auch bei Leasingfahrzeugen.
Fehlt jedoch eine tatsächliche Privatnutzung, darf diese Bewertungsmethode nicht angewendet werden. Das Finanzgericht muss sich insoweit sicher sein, dass private Fahrten stattgefunden haben. Besteht Zugriff auf ein betriebliches Fahrzeug, spricht laut allgemeiner Lebenserfahrung (Anscheinsbeweis) vieles dafür, dass es auch privat genutzt wird.
Dieser Anschein kann jedoch widerlegt werden, z. B. durch den Nachweis, dass für private Zwecke ein gleichwertiges Fahrzeug zur Verfügung steht. Je ähnlicher die Fahrzeuge in Ausstattung, Leistung, Preis und Prestige sind, desto eher ist der Anscheinsbeweis erschüttert.
Das Finanzgericht hatte diesen Maßstab nicht korrekt angewendet. Es hätte die Fahrtenbücher nicht allein wegen schlechter Lesbarkeit verwerfen dürfen und hätte die Angaben zu den privaten Fahrzeugen genauer prüfen müssen. Die pauschale Aussage, diese hätten einen anderen „Wert und Zweck“, sei nicht ausreichend. Maßgeblich seien objektive Vergleichskriterien wie Motorleistung, Hubraum, Ausstattung etc.
Da der BFH mangels ausreichender Feststellungen nicht abschließend entscheiden konnte, ob der Anscheinsbeweis tatsächlich erschüttert wurde, wurde der Fall an das FG zurückverwiesen.