Nach dem Willen des Gesetzgebers ist es ab 1.1.2015 notwendig, die Steuerhinterziehung noch konsequenter zu bekämpfen. Zu diesem Zweck ist geplant, die freiwillige Offenlegung von Informationen über Steuerhinterziehung zu verstärken. Der Gesetzentwurf zielt insbesondere darauf ab, die folgenden Steuervorschriften neu zu definieren:

  • Verjährung: Der Gesetzentwurf verlängert die Verjährungsfrist in allen Fällen von Steuerhinterziehung auf 10 Jahre. Das bedeutet, dass Steuerhinterzieher in Zukunft die letzten 10 Jahre „in Ordnung bringen“ und für diese Jahre Steuerhinterzieher bezahlen müssen, um einer Strafverfolgung zu entgehen. Entgegen den ursprünglichen Plänen sieht der Entwurf des Ministerkabinetts jedoch nicht mehr die Ausweitung der Strafverfolgung für „einfache“ Steuerhinterziehung vor. Das Gespräch wird für weitere 5 Jahre fortgesetzt. Zunächst wurde erklärt, dass die Verjährungsfrist verlängert werden sollte; es bleibt abzuwarten, ob das Gesetz verabschiedet wird.
  • Erweiterung der Sperrgründe: Durch die Ersetzung des bisherigen Begriffs „Täter“ durch „Beteiligter“ gilt die Sperrwirkung künftig auch für Anstifter und Mittäter. Wenn z.B. ein Täter, der Steuern hinterzieht, über das Steuerprüfungsverfahren informiert wurde, kann der Anstifter die Informationen nicht mehr freiwillig mit Steuerbefreiungen offenlegen.
  • Überblick über die Umsatz- und Lohnsteuer: Es wird davon ausgegangen, dass eine Befreiung von der Untreue nicht möglich ist, wenn ein Steuerbeamter zu einer Umsatzsteuerprüfung, einer Lohnsteuerprüfung oder einer Prüfung nach anderen Steuervorschriften erschienen ist.
  • Senkung der Grenze auf 25.000 €: Die Grenze, bei der Steuerhinterziehung ohne zusätzliche Kosten im Falle der freiwilligen Offenlegung ungestraft bleibt, wurde für den Zeitraum der Besteuerung und Abrechnung nach den derzeitigen Plänen von 50.000 € auf 25.000 € gesenkt.
  • Zahlung von Zuschlägen: Es wird kein Strafverfahren eingeleitet, wenn die Betroffenen die Steuerhinterzieher innerhalb einer von ihnen festgelegten angemessenen Frist bezahlen. Gleichzeitig müssen Zinsen für Steuerbetrug gezahlt werden und ein Betrag in Höhe von 10% des Betrags des Steuerbetrugs muss gezahlt werden, wenn der Betrag des Steuerbetrugs 100.000 € nicht übersteigt. Von dem Betrag von 100 000 EUR sind 15% und von dem Betrag von 1 Million EUR 20% fällig. Zuvor wurde ein Zuschlag von 5% auf den Betrag von 50.000 Euro erhoben.

Bitte beachten Sie jedoch, dass die Wiederaufnahme eines Strafverfahrens zulässig ist, wenn die Steuerbehörde zugibt, dass die in der Selbstanzeige gemachten Angaben unvollständig oder unrichtig waren.

Die Bundesregierung nimmt die Strafverfolgung wegen Steuerhinterziehung ernst. Es besteht großer Handlungsbedarf. Die betroffenen Steuerzahler sollten sich so schnell wie möglich beraten lassen, um zu vermeiden, dass sie unter die vorgesehenen strengeren Regeln fallen.