Hintergrund:
Eine Personengesellschaft betrieb ein Gewerbe und ermittelte ihren Gewinn durch einen Betriebsvermögensvergleich. Zum Betriebsvermögen gehörten zwei Fahrzeuge, ein Saab und ein Land Rover Defender. Für keines der Fahrzeuge wurden Fahrtenbücher geführt. Beide Fahrzeuge waren jedoch im Anlagenverzeichnis der Jahresabschlüsse aufgeführt.
In den Steuererklärungen erklärte die Gesellschaft eine Privatentnahme lediglich für den Saab. Im Rahmen einer späteren Betriebsprüfung stellte das Finanzamt fest, dass auch der Land Rover Defender privat genutzt worden war. Diese private Nutzung war zuvor nicht in den Steuererklärungen angegeben worden.
Das Finanzamt setzte daraufhin auch für das zweite Fahrzeug eine Privatnutzung an und änderte die Steuerbescheide entsprechend. Die dagegen eingelegten Einsprüche blieben ohne Erfolg.
Entscheidung
Das Finanzgericht Hamburg bestätigte die Auffassung des Finanzamts und wies die Klage der Gesellschaft ab. Nach Ansicht des Gerichts war das Finanzamt berechtigt, die Steuerbescheide nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 Abgabenordnung (AO) zu ändern.
Maßgeblich war, dass dem Finanzamt zum Zeitpunkt der ursprünglichen Steuerfestsetzung nicht bekannt war, dass auch das zweite Fahrzeug privat genutzt wurde. Diese Information stellte eine sogenannte neue Tatsache dar, die eine nachträgliche Änderung des Steuerbescheids erlaubt.
Zudem stellte das Gericht klar, dass ohne ordnungsgemäß geführte Fahrtenbücher grundsätzlich für jedes betriebliche Fahrzeug eine private Nutzung zu unterstellen ist. Die Gesellschaft hätte durch Fahrtenbücher nachweisen können, welches Fahrzeug tatsächlich privat genutzt wurde.
Unerheblich ist nach Auffassung des Gerichts, dass eine Person nicht mehrere Fahrzeuge gleichzeitig privat nutzen kann. Solange mehrere Fahrzeuge dem Betriebsvermögen zugeordnet sind und kein Fahrtenbuch geführt wird, ist die Privatnutzung für jedes Fahrzeug steuerlich anzusetzen.
Fazit
Das Urteil macht deutlich, wie wichtig das Führen von Fahrtenbüchern bei mehreren betrieblichen Fahrzeugen ist. Ohne entsprechenden Nachweis kann das Finanzamt für jedes Fahrzeug eine private Nutzung ansetzen – auch rückwirkend. Unternehmer sollten daher ihre Fahrzeugnutzung sorgfältig dokumentieren, um steuerliche Nachteile zu vermeiden.