Erstattet eine Personengesellschaft ihrem Gesellschafter bei der schadenersatzrechtlichen Rückabwicklung des Beteiligungserwerbs seine Einlage, handelt es sich beim Gesellschafter ertragsteuerrechtlich um einen Vorgang auf der Vermögensebene. Das führt bei ihm nicht zu steuerbaren Einnahmen.

Hintergrund

X erzielte er Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung im Rahmen einer Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds (GmbH & Co. KG).
Weil die prospektierten Mieterträge nicht erreicht wurden, beantragte X die Rückzahlung seiner Einlage zuzüglich Agio und entgangenem Gewinn abzüglich erhaltener Ausschüttungen Zug um Zug gegen Übertragung der Beteiligung. In diesem Zusammenhang entstanden Rechtsberatungskosten (insbes. Anwaltsgebühren) von insgesamt 2.570 EUR.
Das Finanzamt lehnte im Feststellungsbescheid nach § 15a Abs. 4 EStG die Berücksichtigung als Sonderwerbungskosten des X ab. Das Finanzgericht wies die Klage im Streitpunkt ab. Die Beratungskosten seien nicht durch die Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung veranlasst, da die begehrte Einlagenrückzahlung steuerlich die private Vermögensebene betreffe.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof wies die Revision als unbegründet zurück. Die angefallenen Rechtsberatungskosten führen bei X nicht zu (Sonder-)Werbungskosten.
Erstattet eine Personengesellschaft ihrem Gesellschafter im Zuge der schadenersatzrechtlichen Rückabwicklung des Beteiligungserwerbs seine Einlage, führt dies bei ihm nicht zu steuerbaren Einnahmen. Denn beim Gesellschafter ist die Einlageleistung ein Vorgang auf der Vermögensebene. Auch der umgekehrte Vorgang (Erstattung der Einlage durch die Gesellschaft) berührt beim Gesellschafter ebenfalls nur die Vermögensebene und führt nicht zugleich zum Zufluss von laufenden Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung also auch nicht zu Werbungskosten. Zwischen der Erstattung der Einlage und bestimmten Aufwendungen der Gesellschaft besteht kein hinreichender (wirtschaftlicher) Zusammenhang.

Die angefallenen Rechtsberatungskosten führen bei ihm nicht zu (Sonder-)Werbungskosten, soweit X die Rückzahlung seiner Einlage zuzüglich Agio gegen Rückübertragung seiner Beteiligung geltend gemacht hat. Die Rückzahlung der Einlage hätte bei ihm nicht zu steuerbaren Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung geführt, sondern die Anschaffungskosten für seine Beteiligung gemindert. Mangels eines steuerbaren Veräußerungsvorgangs hätte sich dies jedoch steuerlich nicht ausgewirkt. Für das Agio gilt nichts anderes. Es berechtigt zwar nicht zum Gewinnbezug, erhöht jedoch wie die Einlage das Eigenkapital der Gesellschaft.

Die Rechtsverfolgungskosten waren auch nicht deshalb zum Abzug zugelassen, weil sich X von einer gescheiterten Investition lösen wollte. Der Fall abziehbarer “Aufgabeaufwendungen” betrifft nur die Situation vorab entstandener (vergeblicher) Werbungskosten, die anfallen, bevor mit dem Aufwand zusammenhängende Einnahmen erzielt werden. Hat der Steuerpflichtige dagegen den objektiven Einkünftetatbestand bereits verwirklicht und will er die Quelle nunmehr abstoßen, dienen seine Aufwendungen nicht mehr der Erzielung und Erhaltung von Einnahmen, sondern der Abstoßung der Beteiligung.