Privat genutzter Caravan – Ein Geschäftsführer haftet mit seinem Privatvermögen gegenüber der Gesellschaft, wenn er seine Pflichten fahrlässig oder vorsätzlich verletzt und der Gesellschaft so ein Schaden entsteht. Ob eine Pflichtverletzung vorliegt, hängt stets davon ab, ob sich die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns erkennen lässt.

Hintergrund

Der ehemaligen Fremdgeschäftsführer hatte auf Kosten der Gesellschaft einen Wohnwagen angeschafft, um diesen selbst zu nutzen, und Reparaturen durchführen lassen. Die Gesellschaft verlangte Schadenersatz von dem Geschäftsführer.

Entscheidung

Da der Geschäftsführer nicht berechtigt ist, das Vermögen der Gesellschaft für eigene Zwecke zu missbrauchen, lag eine Pflichtverletzung vor. Daraus ergibt sich ein Schadensersatzanspruch der Gesellschaft, so gestellt zu werden, wie sie ohne die Anschaffung des Caravans stünde.

Für die Durchsetzung des Schadensersatzanspruchs der Gesellschaft gegen den Geschäftsführer lag der erforderliche Gesellschafterbeschluss vor. Er war zwar nicht hinreichend bestimmt, denn er muss den geltend gemachten Anspruch bestimmbar beschreiben und identifizierbar benennen. Der Wille der Gesellschafterversammlung, bestimmte Ansprüche gegen den Geschäftsführer geltend zu machen, muss eindeutig erkennbar sein. Der Geschäftsführer hatte dies aber nicht gerügt. Ein Grund dafür könnte sein, dass der Beschluss auch noch während des Rechtsstreits hätte nachgeholt werden können. Da keine Rüge durch den beklagten Geschäftsführer erfolgt war, musste das OLG die mangelnde Bestimmtheit des Beschlusses bei der Urteilsfindung nicht berücksichtigen.