Wird bei einem Gebäude in den Unterlagen zum Bauantrag ein Zimmer als Arbeitszimmer bezeichnet, kann dies für eine Zuordnung zum Unternehmen sprechen. Das gilt jedenfalls dann, wenn weitere objektive Anhaltspunkte dafür sprechen.

Hintergrund

Der Kläger betreibt einen Gerüstbaubetrieb als Einzelunternehmer. Im Jahr 2014 plante er die Errichtung eines Einfamilienhauses. In dem vom Planungsbüro erstellten Grundrissplan vom 29.7.2014 ist ein Raum mit 16,57 m² im Erdgeschoss mit „Arbeiten“ bezeichnet. Die „Nettogrundfläche gesamt“ für das gesamte Gebäude ist mit 181,3 qm angegeben.
Der Kläger reichte im Streitjahr beim Finanzamt monatliche Umsatzsteuer-Voranmeldungen ein. Einen Vorsteuerabzug aus den Eingangsleistungen zur Errichtung des Gebäudes machte er darin nicht geltend.
Erstmals in der Umsatzsteuererklärung für 2015, die am 28.9.2016 beim Finanzamt eingegangenen war, machte er für dieses Zimmer anteilig den Vorsteuerabzug geltend. Mit einem Schreiben vom 27.2.2017 ergänzte der Kläger, dass der unternehmerische Nutzungsanteil nicht wie bisher angenommen 8,91 %, sondern 10,28 % betragen habe. Die abziehbare Vorsteuer erhöhte sich daher.
Das Finanzamt verweigerte den Vorsteuerabzug. Denn der Kläger hatte das Gebäude nicht zeitnah dem Unternehmen zugeordnet und außerdem war der Vorsteuerabzug ausgeschlossen, da die unternehmerische Nutzung des Gebäudes weniger als 10 % beträgt. Das Finanzamt setzte die Umsatzsteuer für 2015 fest (Bescheid vom 5.4.2017), ohne einen Vorsteuerabzug für das mit „Arbeiten“ bezeichnete Zimmer zuzulassen.
Das Finanzgericht wies die Klage ab.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof hält die Revision für begründet. Denn das Finanzgericht hat zu Unrecht angenommen, dass eine zeitnahe Dokumentation der Zuordnungsentscheidung nur dann vorliegt, wenn diese bis zum 31. Mai des Folgejahres dem Finanzamt gegenüber abgegeben wird. Die Vorentscheidung ist deshalb aufzuheben.

Für die Dokumentation der Zuordnung ist keine fristgebundene Mitteilung an die Finanzbehörde erforderlich. Liegen innerhalb der Dokumentationsfrist nach außen hin objektiv erkennbare Anhaltspunkte für eine Zuordnung vor, können diese der Finanzbehörde auch noch nach Ablauf der Frist mitgeteilt werden.
Für eine Zuordnung zum Unternehmen kann bei Gebäuden die Bezeichnung eines Zimmers als Arbeitszimmer in Bauantragsunterlagen jedenfalls dann sprechen, wenn dies durch weitere objektive Anhaltspunkte untermauert wird. Etwa, wenn der Unternehmer für seinen Betrieb einen Büroraum benötigt, und bereits in der Vergangenheit kein externes Büro verwendet hat, sondern einen Raum seiner Wohnung und beabsichtigt, dies in dem von ihm neu errichteten Gebäude so beizubehalten.
Vom Bundesfinanzhof kann allerdings nicht entschieden werden, ob der Kläger die Zuordnung der Eingangsleistungen zum Unternehmen rechtzeitig, d. h. bis zum 31. Mai des Folgejahres, konkludent vorgenommen hat. Entgegen der Auffassung des Finanzgerichts kann sich aus den Bauplänen vom 29.7.2014 eine Zuordnung ergeben, falls weitere Umstände dafür sprechen.