Das Recht auf Akteneinsicht Steuerpflichtiger ist umstritten. Der Bundesfinanzhof lehnte ein solches Recht bisher ab. Das Finanzgericht Niedersachsen hat nun entschieden, dass Steuerpflichtigen aufgrund der DSGVO (Datenschutzgrundverordnung) im steuerlichen Verwaltungsverfahren grundsätzlich ein Recht auf Akteneinsicht zusteht.

Hintergrund

Der Kläger beantragte die Einsicht in die Steuerakten beim Finanzamt für das Jahr 2015. Im Wesentlichen sollte geprüft werden, ob ein Anspruch gegen den ehemaligen steuerlichen Vertreter in Betracht kam.
Das Finanzamt lehnte damals den Antrag auf Einsicht ab, da der Steuerpflichtige nach der AO kein grundsätzliches Recht auf Akteneinsicht hat. Der Kläger hatte kein berechtigtes Interesse dargelegt, somit kommt bei pflichtgemäßer Ermessensausübung hier keine Akteneinsicht in Betracht. Der Kläger verwies auf Art. 15 Abs. 1 DSGVO. dort ist ein solches Recht normiert und auch im steuerlichen Verwaltungsverfahren anzuwenden.
Nachdem das Finanzamt den Einspruch abgewiesen hatte, wandte sich der Kläger an das Finanzgericht.

Entscheidung

Das Finanzgericht gab der Klage statt. Zwar ist es zutreffend, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs der Steuerpflichtige einen Anspruch auf eine pflichtgemäße Ermessensausübung dahingehend hat, ob Akteneinsicht zu gewähren ist. Das Gericht ist jedoch der Auffassung, dass dem Steuerpflichtigen aufgrund der DSGVO und dem Recht auf Gehör ein Recht auf Akteneinsicht zusteht. Das Steuergeheimnis steht dem nicht entgegen.
Hier reduziert sich vorliegend das Ermessen auf null und das Finanzamt muss dem Kläger Akteneinsicht gewähren. Darüber hinaus habe der Kläger ein Recht auf Akteneinsicht auch aus Art. 15 DSGVO. Dieser gilt auch für das steuerliche Verwaltungsverfahren. Der Kläger hat somit auch aufgrund dieser Norm unmittelbar einen Anspruch auf Akteneinsicht.