Bei Erwerb eines Familienheims, wird die Steuerbefreiung rückwirkend aufgehoben, wenn der Erbe den Besitz überträgt. Dies gilt auch in Fällen, in denen der Eigentümer aufgrund eines lebenslangen Nießbrauchs weiterhin in den Räumlichkeiten wohnt.

 

Hintergrund

Nach dem Tod ihres Ehemanns E ist seine Frau A die Alleinerbin. Zum Nachlass gehört ein hälftiger Grundstücksanteil an einem Einfamilienhaus, das A zusammen mit E bewohnt hatte und das sie nun allein bewohnt.
Für den Mieteigentumsanteil wurde vom Finanzamt zunächst eine Steuerbefreiung für den Erwerb eines Familienheims gewährt. Etwa eineinhalb Jahre später überließ A ihrer Tochter das Einfamilienhaus unentgeltlich aber vorbehaltlich ihres lebenslangen Nießbrauchs und bewohnte weiterhin das Einfamilienhaus.
Infolgedessen änderte das Finanzamt die Erbschaftsteuer-Festsetzung. Das Finanzamt versagte rückwirkend die Steuerbefreiung. Das Finanzgericht folgte der Klage und wies diese allerdings ab.

 

Entscheidung

A ging in Revision, allerdings wies der Bundesfinanzhof diese ab.
Die Steuerbefreiung entfällt für die Vergangenheit, wenn der Käufer das Einfamilienhaus nicht innerhalb von 10 Jahren ab Kaufdatum zu Wohnzwecken selbst nutzt, außer er kann es aus guten Gründen nicht zu eigenen Wohnzwecken nutzen.
Der Bestand der Nachbesteuerung gilt auch in Fällen, in denen der Käufer weiterhin in dem Familienheim wohnt, das Eigentum daran aber während des genannten Zeitraums auf einen Dritten übertragen hat.
Bei der Auslegung des Gesetzestextes kamen die Richter zu dem Schluss, dass das (Weiter-)Bestehen des durch den Erwerb geschaffenen Eigentums des überlebenden Ehegatten eine notwendige Voraussetzung für die Steuerbefreiung sei.
Diese Auslegung wird durch den Sinn und Zweck der Bestimmung gestützt, nämlich die Substanz des Immobilienvermögens des Begünstigten im Rahmen einer ehelichen Lebensgemeinschaft zu erhalten.
Somit gilt die Steuerbefreiung nicht, wenn das Eigentum innerhalb des Zeitraums von 10 Jahren aufgegeben wird. Andernfalls kann das Eigentum ohne Zahlung von Steuern erworben und dann sofort an einen Dritten übertragen werden, ohne den Steuervorteil zu verlieren. Dies würde die Voraussetzung des Eigentumserwerbs außer Kraft setzen.

Wäre die Steuerbefreiung gewährt worden, wenn der überlebende Ehegatte das Eigentum an der im Zusammenhang mit dem Tod erworbenen Familienheims kurz nach dem Erwerb auf einen Dritten übertragen, sie aber weiterhin für den eigenen Lebensunterhalt genutzt hätte, wäre der Erwerb des überlebenden Ehegatten steuerfrei geblieben.
Wenn auch die Umstände nach der Übertragung nicht anders gewesen wären als in anderen Fällen, in denen kein Steuervorteil gewährt wurde:
Wenn zum Beispiel der Erblasser sein Kind als Erben benennt und dem Ehepartner einen lebenslangen Nießbrauch gewährt, erhält niemand eine Steuerbefreiung.
Der Grund dafür ist, dass der Ehepartner kein Eigentum erworben hat und das Kind nicht in dem Familienheim lebt.

Tritt der Erblasser seinen Ehegatten als Erben unter der Bedingung ein, dass die Immobilie einem Kind zur Nutzung vorbehalten wird, wird dem Ehegatten die Steuerbefreiung verweigert, weil er verpflichtet ist, das Familienheim auf das Kind zu übertragen. In diesem Fall kann das Kind die Steuerbefreiung auch nicht in Anspruch nehmen, weil das Familienheim nicht dazu bestimmt ist, direkt für die eigenen Wohnzwecke genutzt zu werden.
Um widersprüchliche Ergebnisse zu vermeiden, war eine restriktive Auslegung der Steuerbefreiung notwendig.