Wenn ein als gemeinnützig anerkannter privater Verein, im Rahmen seines Zweckbetriebs Fort- und Weiterbildungsleistungen anbietet, ist dieser von der Umsatzsteuer befreit. Das bedeutet, dass auch die Vorsteuer nicht abgezogen werden kann.

 

Hintergrund

Der Kläger ist ein eingetragener Verein und verfolgt ausschließlich und unmittelbar einem gemeinnützige Zweck. Gefördert wird von diesem Verein das öffentliche Gesundheitswesen, die Wissenschaft sowie die Forschung.
Er wollte die berufliche Fort- und Weiterbildungsaktivitäten als Teil seines Zweckbetriebs zu einem ermäßigten Satz versteuern.
Da die Leistungen steuerfrei waren, erkannte das Finanzamt die Vorsteuerbeträge wegen des Vorsteuerüberhangs nicht an.

 

Entscheidung

Die Klage wurde vom Finanzamt als unbegründet abgewiesen.
Von der Umsatzsteuer befreit sind Vorträge, Kurse und andere Veranstaltungen wissenschaftlicher oder pädagogischer Art, die von Einrichtungen, die gemeinnützigen Zwecken dienen, angeboten und abgehalten werden.
Die Voraussetzung ist, dass die Einnahmen hauptsächlich zur Deckung von Ausgaben verwendet werden. In diesem Fall war dies darauf zurückzuführen, dass der Zweckbetrieb immer mit Verlust gearbeitet hat.
Entgegen der Auffassung des Klägers steht die Befreiung von der Umsatzsteuer konform mit dem europäischen Recht. Eine Mehrwertsteuerbefreiung für Bildungsleistungen, die von nicht-öffentlichen Einrichtungen zu gewerblichen Zwecken erbracht werden, stehen den entsprechenden Regelungen somit nicht entgegen.
Nach Ansicht des Finanzgerichts bedeutet dies, dass die Befreiung von der Mehrwertsteuer auch für den Verein als juristische Person des Privatrechts (also auch dem Kläger) gelten kann.