Seit der Entscheidung des Bundesfinanzhofs zu Sanierungsgewinnen bestand Rechtsunsicherheit, ob die bisherige Verwaltungsregelung weiter angewendet werden kann. Jetzt konnte sich der Gesetzgeber zu einer gesetzlichen Fixierung der Steuerbefreiung von Sanierungsgewinnen durchringen.

 

Das ändert sich

Für die Steuerfreiheit für Erträge aus unternehmensbezogenen Sanierungen hat der Gesetzgeber eine neue Vorschrift ins Einkommensteuergesetz aufgenommen. Auch ins Gewerbesteuerrecht wird die Steuerfreiheit von Sanierungsgewinnen übernommen. Für Körperschaften gilt das jedoch nicht, hier geht die im Körperschaftsteuergesetz enthaltene Regelung vor.

Neben einem Ertrag aus der Sanierung eines sanierungsbedürftigen und sanierungsfähigen Unternehmens ist insbesondere auch die Schuldenbefreiung im Rahmen eines Insolvenzverfahrens begünstigt. Wie bisher kommt es zu einer vorrangigen Verrechnung mit negativen Einkünften, bisher nicht ausgeglichenen Verlusten und auch mit Verlustvorträgen. Im Gesetz findet sich eine umfassende Reihenfolge der vorzunehmenden Abzüge.

Steuerschädliche Gestaltungen werden durch eine Reihe von Regelungen unterbunden, insbesondere ein Abzug damit zusammenhängender Aufwendungen ausgeschlossen.

 

Inkrafttreten

Die Regelung gilt rückwirkend für Sanierungserträge nach dem 8.2.2017 (Tag der Veröffentlichung des Beschlusses des Großen Senats des Bundesfinanzhofs).

Wurde ein Schuldenerlass bis zum 8.2.2017 ausgesprochen oder eine verbindliche Auskunft erteilt, ist aus Vertrauensschutzgründen der Sanierungserlass weiterhin anwendbar.

Bei einem Schuldenerlass nach dem 8.2.2017 kann der Steuerpflichtige wählen, ob er die gesetzlich geregelte Steuerbefreiung in Anspruch nimmt oder sich auf den Sanierungserlass und die Vertrauensschutzregelung beruft.

Die Steuerfreiheit der Sanierungserträge im Bereich des Einkommensteuergesetzes, Körperschaftsteuergesetzes und Gewerbesteuergesetzes ist als staatliche Subventionierung einzustufen. Diese Änderungen stehen deshalb unter dem Vorbehalt der Europäischen Kommission, dass diese Maßnahmen keine schädliche Beihilfe darstellen. Die rückwirkenden Änderungen treten damit erst am Tag des Beschlusses der Europäischen Kommission in Kraft.