Mit der Veröffentlichung der sog. „Panama-Papers“ wurde bekannt, in welch großem Ausmaß Steuerumgehung aktiv betrieben wurde. Um diese zukünftig zu unterbinden, hat der Gesetzgeber etliche Maßnahmen ergriffen.

 

Betroffen sind u. a. das steuerliche Bankgeheimnis, das Kontenabrufverfahren, Sammelauskunftsersuchen, Anzeigepflichten. Und die Vorschriften rund um die Steuerhinterziehung wurden auch gleich noch verschärft.

 

Das ändert sich ab 25.6.2017

Die wichtigsten Änderungen im Überblick:

  • Das steuerliche Bankgeheimnis wird aufgehoben. Bei den Kreditinstituten vorhandene Daten über ausländische Gesellschaften können mittels Auskunftsersuchen erfragt und für steuerliche Zwecke über Kontrollmitteilungen genutzt werden.
  • Für ein Sammelauskunftsersuchen durch die Finanzbehörden müssen die betroffenen Steuerpflichtigen zumindest dem Grunde nach bestimmbar sein. Im Gesetz findet sich nunmehr eine Definition, wann ein hinreichender Anlass für Ermittlungen besteht. Ermittlungen „ins Blaue hinein“ sind weiterhin unzulässig.
  • Das sog. Kontenabrufverfahren für Besteuerungszwecke wird auf die Erhebung von Rückforderungsansprüchen für bundesgesetzlich geregelte Steuererstattungen und Steuervergütungen (z. B. Kindergeld) ausgedehnt. Eine zusätzliche Abrufbefugnis ermöglicht die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen nach Aufdeckung unbekannter Steuerfälle.
  • Die Aufbewahrungsfrist für Kontenabrufdaten bei Kreditinstituten nach einer Kontenauflösung wurde auf 10 Jahre verlängert.
  • Bereits bisher besteht eine Anzeigepflicht für den Erwerb von qualifizierten Beteiligungen an ausländischen Gesellschaften. Diese Pflicht wird vereinheitlicht und gilt insbesondere für unmittelbare und mittelbare Beteiligungen gleichermaßen. Die Pflicht besteht künftig bereits ab einer 10 %igen Beteiligung. Ein solcher Erwerb ist künftig nicht mehr innerhalb einer 5-Monatsfrist, sondern erst zusammen mit der Einkommensteuer- bzw. Körperschaftsteuererklärung anzuzeigen.
  • Geschäftsbeziehungen zu Personengesellschaften, Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen in Drittstaaten (Drittstaat-Gesellschaft), auf die sie unmittelbar oder mittelbar beherrschenden Einfluss haben, müssen künftig angezeigt werden. Dies gilt unabhängig davon, ob sie an dem Unternehmen formal beteiligt sind oder nicht. Eine Pflichtverletzung kann ein Bußgeld von bis zu 25.000 EUR nach sich ziehen. Die Änderungen gelten für Sachverhalte, die nach dem 31.12.2017 verwirklicht werden. Bereits zuvor bestehende Beteiligungen müssen im Rahmen der Steuererklärung für 2018 angezeigt werden.
  • Finanzinstitute werden durch eine neue Mitteilungspflicht Dritter über von ihnen hergestellte oder vermittelte Geschäftsbeziehungen inländischer Steuerpflichtiger zu Drittstaat-Gesellschaften künftig umfangreicher in Anspruch genommen. Bei einer Verletzung der Mitwirkungspflicht haften die Finanzinstitute für dadurch verursachte Steuerausfälle. Zudem droht ein Bußgeld von bis zu 25.000 EUR.
  • Steuerpflichtige, die allein oder zusammen mit nahestehenden Personen unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden oder bestimmenden Einfluss auf gesellschaftsrechtliche, finanzielle oder geschäftliche Angelegenheiten einer Drittstaat-Gesellschaft ausüben können, müssen aufgrund einer neuen Aufbewahrungsverpflichtung die Unterlagen 6 Jahre lang aufbewahren. Zudem wird bei diesen Personen künftig auch ohne besondere Begründung eine Außenprüfung zulässig sein.
  • Für Steuern auf Einkünfte oder Erträge im Zusammenhang mit Beziehungen zu einer Drittstaat-Gesellschaft beginnt die Festsetzungsfrist frühestens mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem diese Beziehungen durch Mitteilung des Steuerpflichtigen bekannt geworden sind, spätestens aber nach 10 Jahren. Wird die Mitteilungspflicht verletzt, sind der Beginn der steuerlichen Festsetzungsfrist und der Eintritt der Festsetzungsverjährung gehemmt.
  • Die Zahlungsverjährungsfrist verlängert sich in Fällen der Steuerhinterziehung allgemein von 5 auf 10 Jahre.

Der Katalog der besonders schweren Fälle einer Steuerhinterziehung wurde um die fortgesetzte Steuerhinterziehung durch verdeckte Geschäftsbeziehungen zu einer beherrschten Drittstaat-Gesellschaft erweitert. Auch wird eine strafbefreiende Selbstanzeige hierzu ausgeschlossen. Zudem gilt insoweit künftig die 10-jährige Verjährungsfrist für die Strafverfolgung.