Für beruflich veranlasste Umzüge darf der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern eine steuerfreie Pauschvergütung für sonstige Umzugsauslagen zahlen. Die entsprechenden Pauschalen hat die Finanzverwaltung rückwirkend erhöht.

 

Das ändert sich

Das sind die aktuellen Pauschalen:

  • für Verheiratete bei Beendigung des Umzugs
    • 573 EUR ab 1.3.2018;
    • 622 EUR ab 1.4.2019;
    • 639 EUR ab 1.3.2020.
  • für Ledige bei Beendigung des Umzugs
    • 787 EUR ab 1.3.2018;
    • 811 EUR ab 1.4.2019;
    • 820 EUR ab 1.3.2020.

 

 

Der Pauschbetrag erhöht sich für Kinder und andere Personen, die zur häuslichen Gemeinschaft gehören. Damit sind vor allem Verwandte, Verschwägerte und Hausangestellte gemeint, nicht aber der Ehegatte.

 

Dieser Erhöhungsbetrag beträgt:

  • 347 EUR ab 1.3.2018;
  • 357 EUR ab 1.4.2019;
  • 361 EUR ab 1.3.2020.

 

Der Höchstbetrag für die Anerkennung umzugsbedingter Unterrichtskosten für ein Kind erhöht sich ebenfalls und beträgt ab

  • 3.2018: 1.984 EUR
  • 4.2019: 2.045 EUR
  • 3.2020: 2.066 EUR

 

Hintergrund

Bei einem beruflich veranlassten Umzug kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Umzugskosten in Höhe des Betrags steuerfrei ersetzen, der nach dem Bundesumzugskostenrecht als höchstmögliche Umzugskostenvergütung gezahlt werden könnte. Für sonstige Umzugsauslagen wird dabei eine Pauschvergütung gewährt, die in § 10 des Bundesumzugskostengesetzes (BUKG) geregelt ist.