Wenn der Steuerpflichtige aus beruflichen Gründen eine Zweitwohnung mietet und am Arbeitsort auch in seinem „eigenen Haushalt“ wohnt, liegt kein doppelter Haushalt vor.

Hintergrund

Der Kläger mietete eine Zweitwohnung in unmittelbarer Nähe seines Arbeitsplatzes. Sein Hauptwohnsitz lag etwa 35-40 Minuten von seiner Arbeitsstelle entfernt. Er begründete dies damit, dass er seine schwerkranke Frau im Bedarfsfall jederzeit unterstützen müsse und so die Unterbrechung seiner Arbeitszeit deutlich reduzieren könne. Das Finanzamt lehnte die geltend gemachten doppelten Haushaltsausgaben ab und ließ auch den Abzug der Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen nicht zu.

Entscheidung

Das Finanzgericht lehnte auch den Abzug von einkommensbezogenen Aufwendungen für einen doppelten Haushalt ab. Auch diese Ausgaben waren keine außerordentlichen Ausgaben.
Im Falle einer doppelten Haushaltsführung müssen der Ort der Haushaltsführung und der Ort der Arbeit unterschiedlich sein. Nur in diesem Fall arbeitet der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes, an dem er seinen eigenen Haushalt unterhält. So wird ein doppelter Haushalt nicht gewährt, wenn der Steuerpflichtige einen (berufsbedingten) Zweithaushalt in einer Wohnung am Arbeitsort unterhält und sich der bestehende „eigene Haushalt“ ebenfalls am Arbeitsort befindet. In diesem Fall unterscheiden sich der Ort des eigenen Haushalts und der Ort der Arbeit nicht.
Demnach kann der Wohnsitz am Arbeitsort regelmäßig angenommen werden, wenn er sich in einem Gebiet befindet, von dem aus der Arbeitnehmer normalerweise täglich dorthin fahren kann. Die einfache Fahrzeit von etwa einer Stunde liegt noch innerhalb des Zeitrahmens, in dem es dem Arbeitnehmer zugemutet werden kann, die Arbeitsstätte von seinem Wohnort aus aufzusuchen.
In diesem Fall diente der Aufenthalt in der Zweitwohnung in erster Linie dazu, die Pflegesituation angenehmer zu gestalten, stellt keine gezielte therapeutische Maßnahme dar und ist daher medizinisch nicht indiziert. Die Wohnkosten stellen gemeinsame Lebenshaltungskosten dar und sind, auch wenn sie der Ehefrau das Leben erleichtern, dennoch freiwillige Ausgaben und nicht obligatorisch. Selbst wenn man davon ausgeht, dass die Anmietung einer Wohnung medizinisch sinnvoll ist, handelt es sich allenfalls um indirekte Kosten, die mit der Krankheit zusammenhängen und nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden können.