Eine Anfechtungsklage gegen einen Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft darf grundsätzlich nur von einem Wohnungseigentümer erhoben werden. Ein Nießbraucher benötigt dazu die Ermächtigung des Wohnungseigentümers, die innerhalb der Klagefrist offengelegt werden oder offensichtlich sein muss.

Grundsätzlich darf nach Entscheidung des BGH eine Anfechtungsklage nur von einem Wohnungseigentümer erhoben werden, also von demjenigen, der im Grundbuch als Eigentümer eingetragen ist. Einem Nießbraucher hingegen steht ein eigenes Anfechtungsrecht nicht zu.

Das ist insofern interessant, dass steuerlich regelmäßig darauf zu achten ist, dass der Nießbraucher als Vermieter, also wie der Eigentümer auftritt. Dies betrifft aber offensichtlich nur die Sphäre der Vermietung im steuerlichen Sinne, und nicht die rechtliche Sphäre i.w.S.