Auf der Toilette auszurutschen, gehört nicht zu einem Arbeitsunfall, da der Versicherungsschutz an der Türe zum Toilettenbereich endet.

Eine als Verkäuferin beschäftigte Dame klagte. Sie verletzte sich deutlich, als sie auf dem nassen Boden der Personaltoiletten weggerutscht ist und dabei fiel. Dieser Unfall ereignete sich im Schwellenbereich von Waschraum und dem Raum, von dem aus die Toilettenkabinen für das Personal zugänglich sind.
Das Gericht sieht den Zeitpunkt, zu dem dieser Unfall passiert ist, nicht als eine versicherte Tätigkeit an. Das Bundessozialgericht spricht dafür, dass ein Versicherungsschutz nur auf dem Weg zu Toilette besteht, sofern sich diese auf einem Betriebsgelände befindet. Da aber der Aufenthalt auf der Toilette zum unversicherten persönlichem Lebensbereich zählt, ist sie unabhängig von einer betrieblichen Tätigkeit und ist deshalb nicht im Versicherungsschutz enthalten. Dazu zählen auch das Händewaschen und insgesamt der ganze Aufenthalt in Toilettenräumen und den dazu gehörenden Räumen, wie beispielsweise der Waschbeckenraum. Dementsprechend ist festgelegt, dass der Versicherungsschutz an der Tür zu Toilettenanlage endet.