Die Beteiligung der Gesellschafter einer Betriebsgesellschaft an einer Besitzpersonengesellschaft ist bei der Beurteilung einer verbundenen Beteiligung als Voraussetzung für eine Betriebsaufspaltung zu berücksichtigen, auch wenn die Beteiligung nur mittelbar über die Kapitalgesellschaft besteht. Der Bundesfinanzhof ändert in diesem Zusammenhang seine bisherige Rechtsprechung.

Hintergrund

Die X-KG vermietete Räumlichkeiten an die M-KG, die über die H-GmbH mit ihr verbunden war. Letztere nutzte die gepachtete Immobilie neben anderen Einrichtungen auch für geschäftliche Zwecke.

Die X-KG beantragte eine so genannte erweiterte Ermäßigung. Das Finanzamt lehnte dies ab. Es ging davon aus, dass die X-KG wegen der Anteile der H-GmbH am Sonderbetriebsvermögen der Kommanditisten keine ausschließliche Verwaltung des eigenen Grundbesitzes hatte. Aus den Beteiligungen würden im Wesentlichen gewerbliche Einkünfte erzielt, die nicht ausschließlich mit der Bewirtschaftung der Immobilien verbunden seien. Darüber hinaus hätte die erhöhte Ermäßigung versagt werden müssen, weil das Vermögen der X-KG aufgrund der Gesellschaftsstruktur zumindest zeitweise oder teilweise einem gewerblichen Unternehmen diente, an dem die Gesellschafter der X-KG beteiligt waren.

Das Finanzgericht gab dem Einspruch gegen diese Entscheidung statt und entschied u. a., dass keine Betriebsaufspaltung zwischen den Betriebsinhabern vorlag, die die erweiterte Kürzung verhindert hätte. Bei der Aufteilung des Geschäfts gab es keine personellen Verflechtungen. Die 100-prozentige Beteiligung der H-GmbH an der Komplementärin M-KG sei nicht ausreichend, da der „Durchgriff“ der Gesellschaft nicht akzeptabel sei.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof hob die Entscheidung des Finanzgerichts auf und wies die Klage ab. Die erweiterte Ermäßigung wurde ausgeschlossen, weil es zu einer Betriebsaufspaltung zwischen X-KG und M-KG gekommen war. Dadurch erhielt die X-KG als Eigentümergesellschaft zunächst gewerbliche Einkünfte. Die Übertragung der Immobilie im Rahmen der Betriebsaufspaltung wird als gewerbliche Tätigkeit gewertet und schließt eine erweiterte Ermäßigung aus.

Der faktische Zusammenhang besteht darin, dass die X-KG der M-KG ein wesentliches Betriebsvermögen in Form von gemieteten Immobilien zur Verfügung gestellt hat.

Nach bisheriger Rechtsprechung kann die Beteiligung eines Gesellschafters an einer Holdinggesellschaft, die nur mittelbar über die Gesellschaft besteht, mangels gemeinsamer wirtschaftlicher Stellung dieser Gesellschafter in der Holdinggesellschaft nicht zu einer persönlichen Verbindung führen. Aufgrund des so genannten Durchgriffsverbots können weder die Beteiligung an der operativen Gesellschaft noch die damit verbundene Kontrollfunktion der Holding zugerechnet werden. Andererseits kann die Kontrolle über die Betriebsgesellschaft aber auch indirekt über die Gesellschaft ausgeübt werden, so dass eine persönliche Verbindung hergestellt werden kann. Diese Unterscheidung in der Rechtsprechung ist auf Kritik gestoßen.

Nach der aktuellen Auffassung des Bundesfinanzhofs gibt es für diese Unterscheidung keinen sachlichen Grund. Wenn die Kontrolle über die operative Gesellschaft nicht notwendigerweise auf einer unmittelbaren Beteiligung beruhen muss, sondern auch mittelbar über die Kapitalgesellschaft als Holdinggesellschaft ausgeübt werden kann, dann muss sich dies auch auf die mittelbare Beteiligung über die Kapitalgesellschaft an der Holdinggesellschaft erstrecken, zumindest soweit diese eine Personengesellschaft ist.

Auf dieser Grundlage führte das Beteiligungsverhältnis in diesem Fall zu einer Identität der Kontrolle im Verhältnis zwischen der X-KG und der M-KG. Über ihre Anteile an der H-GmbH, die ihrerseits an der M-KG und deren Komplementär-GmbH beteiligt war, konnten die Beteiligten einen erheblichen Einfluss auf die M-KG (die Betreibergesellschaft) ausüben. Darüber hinaus konnten sie über ihre Anteile an der X-KG und ihre Anteile an der Komplementär-GmbH entscheidenden Einfluss auf die X-KG (die Holding) ausüben.