Gilt das vereinbarte Erfolgshonorar für noch nicht erbrachte Leistungen im Falle der Beendigung des Vertrags mit dem Architekten als umsatzsteuerpflichtiger Umsatz?

Hintergrund

Der Kläger A, ein selbständiger Landschaftsarchitekt, übernahm die Gestaltung der Außenanlagen von zwei Schulen im Gebiet X. Gemäß einem Vertrag mit dem Architekten sollte A als Auftragnehmer die Planungsarbeiten durchführen. Nach dem Vertrag sollte A als Auftragnehmer im Falle einer Kündigung aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grund die vereinbarte Vergütung unter Anrechnung der ersparten Aufwendungen für die nicht erbrachten Leistungen erhalten.

Später wurde das Projekt von X aus finanziellen Gründen nicht realisiert. A und X vereinbarten, dass A ein Honorar von 22.000 € für tatsächlich erbrachte Leistungen und zusätzlich ein „Ausfallhonorar von 52.000 € (ohne MwSt.)“ für noch nicht erbrachte Leistungen erhält.

A betrachtete nur das Honorar für bereits erbrachte Dienstleistungen und nicht das Erfolgshonorar als umsatzsteuerpflichtigen Umsatz. Das Finanzamt vertrat dagegen die Auffassung, dass die als Erfolgshonorar bezeichnete Leistung eine Vergütung für den Rücktritt von A vom Vertrag mit dem Architekten darstellt. Die Umsatzsteuer hätte daher vom Betrag des Honorars abgezogen werden müssen. Das Finanzgericht stimmte dem zu und wies die Klage ab.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof hob die Entscheidung des Finanzgerichts auf und verwies die Sache an das Finanzgericht zurück.

Die Besteuerung einer Lieferung oder sonstigen Leistung erfordert einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen der erbrachten Leistung und dem erhaltenen Entgelt. Der Empfänger der Dienstleistung muss die Leistung erhalten, die zu einem Verbrauch im Sinne des allgemeinen Mehrwertsteuerrechts führt. Dagegen ist eine Entschädigung grundsätzlich kein Entgelt im Sinne des Mehrwertsteuerrechts, wenn die Zahlung nicht für eine Lieferung oder sonstige Leistung erfolgt, sondern weil der Zahler für den Schaden und seine Folgen haftet. In diesen Fällen besteht kein direkter Zusammenhang zwischen der Zahlung und der Dienstleistung. Die Unterscheidung richtet sich in erster Linie nach dem Rechtsverhältnis, das der Erfüllung der Verpflichtung zugrunde liegt.

Vergütungen, die ein Unternehmer nach Beendigung eines Werkvertrags ohne Ablieferung eines teilweise fertiggestellten Werks erhält, gelten nicht als Entgelt. Der Umsatz ist nur insoweit steuerpflichtig, als sich die Vergütung auf einen Teil der bereits geleisteten Arbeit bezieht.

Die Vereinbarung zwischen A und X betrifft Honorare für „tatsächlich erbrachte Planungsleistungen“ und zusätzlich ein „Erfolgshonorar“. Einerseits ist es fraglich, warum die Parteien das zusätzliche Honorar für die steuerpflichtige Leistung mit dem „Erfolgshonorar“ hätten vereinbaren sollen. Andererseits könnte die Aufteilung der Zahlung in zwei Komponenten zur Vermeidung der Mehrwertsteuer erfolgt sein. In einem solchen Fall wäre die Vereinbarung nicht seriös gewesen und hätte dazu geführt, dass der gesamte Betrag in die Erstattung einbezogen worden wäre.

Ein entgeltlicher Leistungsaustausch kann auch dann vorliegen, wenn der Steuerpflichtige im Gegenzug für die Gegenleistung auf die ihm zustehende Rechtsposition verzichtet. Im vorliegenden Fall ergeben sich diesbezüglich jedoch Zweifel, wenn A den Vertrag mit dem Architekten bereits vor Abschluss der Aufhebungsvereinbarung gekündigt hat. In diesem Fall hatte er möglicherweise keine Rechtsposition aus dem Architektenvertrag, auf die er zum Zeitpunkt der Kündigung und der Gespräche über das Ausfallhonorar gegen Zahlung hätte verzichten können.

Zur weiteren Klärung dieser zweifelhaften Umstände hat der Bundesgerichtshof die Sache an das Finanzgericht zurückverwiesen.