Nahrungsergänzungsmittel

Nahrungsergänzungsmittel sind keine Arzneimittel im rechtlichen Sinne. Daher sollte die gesetzliche Krankenversicherung sie nicht abdecken.

Hintergrund

Eine Klägerin, die an einer Nahrungsmittelunverträglichkeit gegenüber Histamin leidet, beantragte bei ihrer Krankenkasse die Übernahme der Kosten für Daosin-Kapseln. Ohne das Medikament litt sie unter unangenehmen Rauschzuständen wie Herzklopfen, Übelkeit, Schmerzen und Schweißausbrüchen beim Essen. Mit Daosin konnten diese Symptome eingeschränkt werden, da ihm ein wichtiges Enzym fehlte, das Histamin abbaut.

Die Krankenkasse weigerte sich, die Kosten zu übernehmen, da es sich bei dem Medikament um ein Nahrungsergänzungsmittel handelt. Im Gegensatz zu Arzneimitteln werden sie nicht von der GKV übernommen. Rechtlich gesehen handelt es sich um ein Lebensmittel, das zur Ergänzung der Ernährung bestimmt ist. Anders als bei Arzneimitteln ist kein Zulassungsverfahren erforderlich. Sie wird daher in der Regel nicht von der GKV übernommen.

Andererseits ist die Klägerin der Ansicht, dass ihr individueller Gesundheitszustand berücksichtigt werden muss.

Entscheidung

Das Landesgesetz entschied, dass Nahrungsergänzungsmittel keine Arzneimittel im rechtlichen Sinne sind und bestätigte damit die Rechtsauffassung der Krankenkasse. Nahrungsergänzungsmittel sind – von wenigen Ausnahmen abgesehen – von der Versorgung durch die GKV ausgeschlossen. Der Apothekenleitfaden sieht einen generellen Ausschluss vor. Auch eine Einzelfallprüfung ist nicht vorgesehen. Auch die Tatsache, dass das Medikament kostspielig ist und für den Kläger eine wirtschaftliche Härte darstellt, ist irrelevant. Ein Nahrungsergänzungsmittel wird nicht aufgrund eines besonderen persönlichen Bedarfs oder eines hohen Preises zu einem Arzneimittel.