Entschädigungszahlungen für Verluste aufgrund von Beraterfehlern im Zusammenhang mit Kapitalanlagen können als Sondervergütungen und -leistungen besteuert werden. (§ 20 Abs. 3 EStG)

Hintergrund

Aufgrund eines Beratungsfehlers im Zusammenhang mit dem Erwerb von Investmentanteilen wurde dem Steuerpflichtigen eine Entschädigung gezahlt, um die durch diese Transaktion entstandenen Verluste auszugleichen.

Entscheidung

Das Finanzgericht entschied, dass der vom Steuerpflichtigen erhaltene Nettobetrag in vollem Umfang der Einkommensteuer hätte unterworfen werden müssen. Denn jede im Zusammenhang mit Kapitalvermögen erhaltene Gegenleistung (Gratifikation oder Zuwendung) wird unabhängig von der Zweckbestimmung erfasst, wenn sie den Charakter von Einkünften hat und tatsächliche Einkünfte nach § 20 EStG ersetzt oder ergänzt. Alle Vermögenszuwächse, die im Zusammenwirken mit den wesentlichen Tatbeständen der Absätze 1 und 2 einzubeziehen sind. 1 und 2 mit den zusätzlichen Fakten von Absatz 3. 3, aus wirtschaftlicher Sicht Kapitaleinkünfte oder Kapitalerträge darstellen.

Eine wichtige Voraussetzung ist jedoch, dass die Zuwendung des Vorteils nach dem Veranlassungsprinzip der Erwerbssphäre zuzurechnen ist, d.h. sie muss dem Zeitpunkt zuzurechnen sein, der die Zuwendung des Vorteils in der Bewertung auslöst.

Die Entschädigungszahlung diente dem Ausgleich des konkret entstandenen Schadens, so dass auch der erforderliche unmittelbare Zusammenhang mit dem fraglichen Geschäft gegeben war. Die Ausgleichszahlung unterlag auch „im Wesentlichen“ dem Kapitalertragsteuerabzug.