Vermögen Kind

Übertragung von Vermögenswerten auf ein Kind: Werden Vermögenswerte als Gegenleistung für Leistungen übertragen, so ist dies nur dann unentgeltlich, wenn es sich um Vermögenswerte der Begünstigten handelt. Die Übertragung von Vermögenswerten, die nicht begünstigt sind, ist unentgeltlich oder teilweise unentgeltlich.

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Zahlungen an ein Kind im Rahmen einer Vermögensübertragung gegen Teilentschädigung eine Gegenleistung darstellen. Bei den Zahlungen handelt es sich nicht um nicht abzugsfähige Aufwendungen oder um Rentenzahlungen, für die ein Sonderausgabenabzug möglich ist. Vielmehr sollten die regelmäßigen Zahlungen als Werbungskosten behandelt werden.

Die Übertragung von Vermögenswerten von Eltern auf Kinder gegen Entgelt ist in der Regel kein unentgeltlicher, sondern ein (teilweise) nicht rückzahlbarer Vorgang. Dies gilt auch dann, wenn im Einzelfall davon auszugehen ist, dass die Vergütung familiären, unentgeltlichen Charakter hat. Abweichend hiervon gilt jedoch die Übertragung von Vermögen gegen grundsätzlich anteilig zu zahlende Versorgungsleistungen als unentgeltlicher Vorgang im Sinne des § 10 Abs. 1a Nr. 2 EStG, um eine solche Vermögensübertragung zu erweitern. In anderen Fällen gilt jedoch nach wie vor der Grundsatz, dass die Übertragung von Vermögenswerten gegen Rentenleistungen als Ausgleich anzusehen ist, weil sie gegen eine Gegenleistung in Form einer Rentenleistung erfolgt.

Monatliche Zahlungen für ein Kind sollten nicht der Privatsphäre zugerechnet werden. Es handelt sich weder um Unterhaltszahlungen noch um Leistungen, die auf einer freiwillig begründeten rechtlichen Verpflichtung beruhen.

Es fallen auch keine spezifischen Kosten an. Der Grund dafür ist, dass das Kindergeld nicht auf der Übertragung eines Vermögenswertes beruht.