Wenn es notwendig ist, einen morschen, nicht mehr tragfähigen Baum zu fällen, handelt es sich um umlagefähige Gartenpflegekosten.

Baum fällen

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Kosten für die Fällung eines morschen und instabilen Baumes „Gartenpflegekosten“ im Sinne der Betriebskostenverordnung (BetrKV) sind.

Dazu gehören die Kosten für die Instandhaltung der zum Wohnhaus gehörenden gemeinschaftlichen Gartenflächen, die nicht dem Vermieter oder anderen Mietern zur alleinigen Nutzung oder zur gemeinschaftlichen Nutzung zur Verfügung gestellt werden. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Mieter den Kleingarten nutzt.

Die Fällung und Entfernung eines nicht mehr tragfähigen Baumes ist regelmäßig eine objektiv notwendige Gartenpflegemaßnahme. Obwohl Baumfällarbeiten in der BetrKV nicht ausdrücklich erwähnt werden, wird die Erneuerung von Pflanzen und Gehölzen erwähnt. Bäume in diesem Sinne sind holzige Pflanzen. Die Erneuerung setzt eine vorherige Entfernung voraus, so dass die Entfernung nicht ausdrücklich erwähnt werden muss.