Erbringt der Arbeitgeber zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn Leistungen zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustands und zur betrieblichen Gesundheitsförderung, wird dafür eine Steuerbefreiung in Höhe von bis zu 500 EUR jährlich gewährt.

 

Das ändert sich ab 2019

Im Einkommensteuergesetz wird bisher hinsichtlich der zu fördernden Maßnahmen auf die §§ 20 und 20a SGB V verwiesen. Dieser Verweis ist jedoch überholt und wird nun aktualisiert.

Diesbezüglich erfolgt nun eine Anpassung an das sog. Präventionsgesetz v. 17.7.2015 und das dort vorgesehene Zertifizierungsverfahren für förderungswürdige Maßnahmen. Die Zertifizierung ist künftig zwingend für die Anerkennung der Steuerbefreiung.

Übergangsregelung

Die Zertifizierung war bis jetzt nicht Voraussetzung für die Steuerbefreiung. Die gesetzliche Neuregelung sorgt jetzt insoweit für eine leichte Verschärfung. Deshalb gibt es für Gesundheitsmaßnahmen, die vor dem 1.1.2019 beginnen und nicht zertifiziert sind, eine Übergangsregelung: Für bereits laufende Maßnahmen gilt das Zertifizierungsverfahren erstmals für Sachbezüge, die nach dem 31.12.2019 gewährt werden.