Wird ein Durchsuchungsbeschluss nachträglich aufgehoben, führt dies dazu, dass eine bereits durchgeführte Durchsu-chung mit allen dabei vorgenommenen Vollstreckungsmaßnahmen rechtswidrig wird.

 

Hintergrund

3 Behörden richteten mehrere Vollstreckungsersuchen an das Finanzamt, da der Vollstreckungsschuldner V trotz Zah-lungsaufforderung und Mahnung Forderungen nicht beglichen hatte. Nachdem V wiederholt vom Vollziehungsbeamten des Finanzamts nicht angetroffen worden war, erließ das Amtsgericht auf Antrag des Finanzamts im Dezember 2015 eine Durchsuchungsanordnung für Wohnung und Geschäftsräume des V. Die zu vollstreckenden Beträge wurden darin nicht genannt. Die Vollziehungsbeamten des Finanzamts pfändeten daraufhin im Januar 2016 u. a. einen Pkw. Im Mai 2016 tilgte V die Forderungen, das Finanzamt hob anschließend die Pfändungen auf.
Das Landgericht hob im Juni 2016 den Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts auf, weil die beizutreibenden Beträ-ge in der Durchsuchungsanordnung nicht bezeichnet worden waren.
V hatte gegen die später aufgehobene Pfändung Einspruch eingelegt, der im Februar 2017 zurückgewiesen wurde. V erhob Feststellungsklage beim Finanzgericht mit dem Antrag, die Rechtswidrigkeit der Pfändung festzustellen.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof stellte fest, dass die Sachpfändung rechtswidrig war.
Das Finanzamt kann auf Geldleistung gerichtete Verwaltungsakte auf Ersuchen einer anderen Behörde vollstrecken. Die für die Durchsuchung der verschlossenen Garage notwendige Durchsuchungsanordnung des Amtsgerichts vom De-zember 2015 war jedoch durch das Landgericht mit Beschluss vom Juni 2016 als rechtswidrig aufgehoben worden.
Die Beteiligten sind an die Entscheidung des Landgerichts gebunden. Das Finanzgericht war nicht befugt, die Entschei-dung des Landgerichts auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen. Denn für Beschwerden gegen die von den ordentlichen Gerichten erlassenen Durchsuchungsanordnungen sind diese zuständig. Aufgrund der Aufhebung des Durchsuchungs-beschlusses stand demnach fest, dass es keinen rechtmäßigen Durchsuchungsbeschluss gab.
Die Aufhebung hatte zur Folge, dass die bereits durchgeführte Durchsuchung mit allen dabei vorgenommenen Voll-streckungsmaßnahmen rechtswidrig wurde. Die getroffenen Maßnahmen blieben zwar wirksam, wurden aber, da rechtswidrig, anfechtbar.