Ein Steuerbescheid kann wegen einer offenbaren Unrichtigkeit geändert werden. So eine Unrichtigkeit liegt etwa vor, wenn der Steuerpflichtige seine Verpflegungsmehraufwendungen unzutreffend und die steuerfreien Verpflegungszuschüsse des Arbeitgebers richtig erklärt und dadurch keine Kürzung entsteht.

 

Hintergrund

In der Anlage N der Einkommensteuer-Erklärungen für 2012 und 2013, hat der Steuerpflichtige den Verpflegungsmehraufwand für Auswärtstätigkeit unzutreffend unter der für sonstige Reisekosten vorgesehenen Kennziffer 410, die steuerfreien Verpflegungszuschüsse hingegen zutreffend unter der Kennziffer 490 (“vom Arbeitgeber steuerfrei ersetzt”) eingetragen.
Die vom Finanzamt verwendete Software kürzte allerdings unter der Kennziffer 410 eingetragene Aufwendungen programmgesteuert nur um in der Kennziffer 420 (“vom Arbeitgeber steuerfrei ersetzte sonstige Reisekosten”) eingetragene Erstattungen. Der in Kennziffer 480 einzutragenden Verpflegungsmehraufwand wurde nur um in der Kennziffer 490 angegebene Beträge reduziert.
Aus diesem Grund wurden die Werbungskosten für den Verpflegungsmehraufwand nichtzutreffend um die steuerfreien Arbeitgeberzuschüsse gekürzt.

Der Prüfhinweis, der bei der Veranlagung vom EDV-Programm erzeugt wurde, obwohl möglicherweise eine fehlerhafte Zuordnung zwischen Erstattungen und Aufwendungen vorlag.
Nach Überprüfung der Richtigkeit bemerkte das Finanzamt den Fehler und korrigierte die Einkommensteuerbescheide aufgrund offensichtlicher Ungenauigkeiten.

Entscheidung

Die Klage des Steuerpflichtigen wurde vom Finanzgericht abgewiesen. Die Richter begründeten dies wie folgt: berichtigt werden können nur grundsätzlich offenbare Unrichtigkeiten, die dem Finanzamt beim Erlass eines Verwaltungsaktes unterlaufen sind.
So wie im vorliegenden Fall, kann eine offenbare Unrichtigkeit auch dann vorliegen, wenn das Finanzamt eine in der Steuererklärung erkennbare Unrichtigkeit als eigene übernimmt. Hier übernahm das Finanzamt den Fehler des Steuerpflichtigen, der versehentlich die Eintragungen teilweise unzutreffend vornahm und zudem noch ein mechanischer Fehler des Finanzamtes vorlag.
Der hier bearbeitende Sachbearbeiter ging fälschlicherweise davon aus, dass die in Kennziffer 490 eingetragenen Arbeitgeberzuschüsse von den fälschlicherweise in Kennziffer 410 eingetragenen Verpflegungsmehraufwendungen abgezogen werden müssen.
Es gab keinen Hinweis darauf, dass der Sachbearbeiter die Arbeitgeberzuschüsse nicht berücksichtigen wollte.
Auch eine Berichtigung des Steuerbescheids wurde nicht durch eine oberflächliche Behandlung des Steuerfalls durch das Finanzamt ausgeschlossen, solange die Bearbeitung des Prüfhinweises nicht zu einer neuen Willensbildung des Veranlagungsbeamten im Tatsachen- oder Rechtsbereich führte.
Diese Willensbildung des Sachbearbeiters war jedoch nicht offensichtlich.