Eine Schule sollte nicht ausschließlich nach weiblichen Lehrerinnen suchen. Abgelehnten männlichen Bewerbern ge-genüber ist sie dann nämlich zur Entschädigung verpflichtet. Das gilt auch, wenn es um die Erteilung von Sportunterricht für Mädchen geht.

 

Hintergrund

Ein Lehrer hatte sich bei einer Privatschule auf die für eine “Fachlehrerin Sport (w)” ausgeschriebene Stelle beworben. Seine Bewerbung wurde abgelehnt mit der Begründung, dass die Schule gezielt nach Lehrerinnen suche, die aus-schließlich Sportunterricht für Mädchen in der Oberstufe erteilen sollten.
Der abgewiesene Lehrer sah darin einen Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) und klagte auf Entschädigung wegen Benachteiligung aufgrund seines Geschlechts. Die Vorinstanzen wiesen die Klage des Lehrers ab.

Entscheidung

Der Lehrer hatte vor dem Bundesarbeitsgericht Erfolg. Das Gericht entschied, dass er einen Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung wegen Verstoßes gegen das AGG hat.
Eine Benachteiligung wegen des Geschlechts ist zwar ausnahmsweise zulässig, wenn das Geschlecht aufgrund der Art einer bestimmten beruflichen Tätigkeit oder der Bedingungen ihrer Ausübung eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung darstellt, soweit der Zweck rechtmäßig und die Anforderung angemessen ist.
Im hier entschiedenen Fall legte die Schule jedoch nicht dar, dass für die ausgeschriebene Stelle ein geschlechtsbezo-genes Merkmal eine wesentliche und entscheidende sowie angemessene berufliche Anforderung war.
Den Argumenten der Schule, dass das Schamgefühl von Schülerinnen beeinträchtigt werden könnte, wenn es bei Hilfe-stellungen im nach Geschlechtern getrennt durchgeführten Sportunterricht zu Berührungen der Schülerinnen durch männliche Sportlehrkräfte komme bzw. diese die Umkleideräume betreten müssten, um dort für Ordnung zu sorgen, folgte das Gericht nicht.