Mit einer neuen Sonderabschreibung für den Mietwohnungsneubau sollen private Investoren zum Bau bezahlbaren Mietwohnraums angeregt und dadurch der Mangel an Mietwohnungen beseitigt werden.

 

Das ändert sich

Die neue Sonderabschreibung kann ausschließlich für neue Wohnungen in Anspruch genommen werden. Sie beträgt im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den folgenden 3 Jahren jährlich bis zu 5 %. Daneben kann die reguläre lineare Abschreibung vorgenommen werden.

Voraussetzung für die Sonderabschreibung ist, dass durch Baumaßnahmen neuer, bisher nicht vorhandener Wohnraum geschaffen wird. Der Bauantrag muss nach dem 31.8.2018 und vor dem 1.1.2022 gestellt werden. Aufwendungen für das Grundstück und für die Außenanlagen sind nicht förderfähig.

Darüber hinaus dürfen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten 3.000 EUR je qm nicht übersteigen. Fallen höhere Anschaffungs- oder Herstellungskosten an, führt dies zum vollständigen Ausschluss der Förderung. Ein Ermessen der Finanzverwaltung besteht insoweit nicht.

Weiterhin muss die Wohnung im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den folgenden 9 Jahren der entgeltlichen Überlassung zu Wohnzwecken dienen. Das häusliche Arbeitszimmer des Mieters ist aus Vereinfachungsgründen den Räumen zuzurechnen, die den Wohnzwecken dienen. Bei einem Verstoß gegen die Nutzungsvoraussetzung wird eine bereits in Anspruch genommene Sonderabschreibung rückwirkend versagt.

Schließlich wird die Bemessungsgrundlage für die Sonderabschreibungen auf maximal 2.000 EUR je qm Wohnfläche begrenzt. Liegen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten darunter, sind diese in der tatsächlich angefallenen Höhe den Sonderabschreibungen zugrunde zu legen.