Das Investmentsteuerreformgesetz wurde zwar schon am 19.7.2016 beschlossen, die sich daraus ergebenden Folgeänderungen setzt der Gesetzgeber nun um.

 

Das ändert sich

Organträger können im Rahmen einer ertragsteuerlichen Organschaft sowohl natürliche Personen als auch Kapitalgesellschaften sein. Die Zurechnung von nach § 20 InvStG teilfreigestellten Beträgen kann deshalb zu systemwidrigen Ergebnissen führen. § 15 Satz 1 Nr. 2a KStG bestimmt daher, dass bei der Einkommensermittlung der Organgesellschaft die Regelungen der §§ 20, 21 InvStG unberücksichtigt bleiben.

 

Hintergrund

§ 20 InvStG sieht eine rechtsformabhängige Steuerbefreiung vor. Danach erhalten Kapitalgesellschaften grundsätzlich eine höhere Steuerbefreiung als natürliche Personen.