Bedingt durch eine Gesetzesänderung können beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH als nicht rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer ihre für eine private Altersvorsorge in Form einer sog. „Rürup-Rente“ geleisteten Beiträge seit dem Jahr 2008 u. U. nur in (sehr) eingeschränktem Umfang als Sonderausgaben abziehen, falls sie daneben auch über eine Direktversicherung als betriebliche Altersversorgung verfügen.

So hatte in einem Streitfall, der vor dem Bundesfinanzhof (BFH) ausgefochten wurde, die GmbH eines Gesellschafter-Geschäftsführers (GGF) bereits im Jahr 1992 zu seinen Gunsten eine Direktversicherung abgeschlossen. Die vergleichsweise geringen Beträge beliefen sich im Streitjahr auf 1.534 € und wurden im Wege einer Gehaltsumwandlung erbracht. Zudem zahlte der GGF 22.050 € in einen „Rürup-Rentenvertrag“ ein. Davon konnte er aufgrund der gesetzlichen Regelung letztlich nur 6.108 € anstelle von 13.200 € als Sonderausgaben abziehen.

Der Gesetzgeber hat mit Wirkung ab dem Jahr 2008 angeordnet, dass die Kürzung des Sonderausgabenabzugs im Fall der Gewährung von Zukunftssicherungsleistungen durch den Arbeitgeber nicht davon abhängt, ob und in welchem Umfang der Arbeitnehmer hierzu eigene Beitragsleistungen erbringt.