Zukünftig sollen elektronische Benachrichtigungen über die Bereitstellung von Daten zum Abruf an den Steuerpflichtigen übermittelt werden können. Das Gleiche gilt für den Zugang elektronisch übermittelter Daten an die Finanzbehörden.

 

Durch die gesetzliche Änderung gilt die Bekanntgabefiktion für die elektronische Übermittlung von Verwaltungsakten und wird entsprechend angewendet. Darüber hinaus ist es dem Finanzamt möglich, Verwaltungsakte vollständig elektronisch bekanntzugeben.

 

Das ändert sich ab 1.1.2017           
Für die Bekanntgabe eines elektronisch erlassenen Verwaltungsakts muss ein sicheres Verfahren verwendet werden. Hierbei muss die übermittelnde Stelle oder Einrichtung der Finanzverwaltung authentifiziert und die Vertraulichkeit und Integrität des Datensatzes gewährleistet sein. Für dieses Verfahren eignet sich z. B. eine qualifizierte elektronische Signatur oder der Versand des Verwaltungsakts über eine DE-Mail.

Die abrufberechtigte Person muss sich und ihre Abrufberechtigung ebenfalls authentifizieren.