Finanzinstitute müssen künftig einmal im Jahr bestimmte Daten von Konten übermitteln, damit die Bundesrepublik Deutschland ihrer Verpflichtung zum Austausch von Informationen über Finanzkonten mit anderen Ländern nachkommen kann. Dies sieht der von der Bundesregierung eingebrachte Entwurf eines Gesetzes zum automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen und zur Änderung weiterer Gesetze vom 7.9.2015 vor.

Die Finanzinstitute haben dem Bundeszentralamt für Steuern die Daten von Konten, die für in anderen Vertragsstaaten bzw. EU-Mitgliedstaaten steuerpflichtige Personen geführt werden, jeweils zum 31. Juli eines Jahres für das vorhergehende Kalenderjahr zu übermitteln; beginnend zum 31.7.2017 für 2016. Dazu gehören: Name, Anschrift, Steueridentifikationsnummer sowie Geburtsdaten und -ort jeder meldepflichtigen Person, die Kontonummer, die Jahresenddaten der Finanzkonten sowie Kapitalerträge.

Im Gegenzug sind die anderen Staaten verpflichtet, entsprechende Informationen zu Finanzkonten von in der Bundesrepublik steuerpflichtigen Personen zu übermitteln!