Voraussetzung für den steuerlichen Abzug von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer ist, dass die Räumlichkeiten ausschließlich oder fast ausschließlich für betriebliche oder berufliche Zwecke genutzt werden. Dabei ist es unerheblich, ob das häusliche Arbeitszimmer für die Ausübung der Geschäftstätigkeit erforderlich ist.

Hintergrund

S arbeitet Vollzeit als Flugbegleiterin. Für das Jahr 2013 machte sie Aufwendungen für das Büro in Höhe von 1.250 € als Werbungskosten geltend. Dort bereitete sie sich auf bevorstehende Flüge vor. Es war unbestritten, dass sie keinen anderen Arbeitsplatz für diese Arbeit hatte. S erklärte, dass sie nicht die Möglichkeit hat, sich auf Flüge im Flugzeug vorzubereiten. Vor jedem Flug muss sie sich in das Informationssystem der Fluggesellschaft einloggen, um wichtige Informationen zu erhalten (Dienstpläne, Zollbestimmungen, Reiseroute, Sicherheitsmaßnahmen usw.). Im Jahr 2013 hatte sie 134 Flugtage.

Das Finanzamt und ihm folgend das Finanzgericht lehnten den Werbungskostenabzug ab, weil sie die Unterhaltung des Arbeitszimmers wegen des sehr geringen Anteils dieser Tätigkeit an der Gesamtarbeitszeit von S nicht für erforderlich hielten. S könne diese Arbeit, die etwa 50 Stunden pro Jahr betrage, auch an einem Schreibtisch in einem anderen Raum des Hauses (z. B. am Küchentisch) verrichten.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass ein häusliches Arbeitszimmer für die Ausübung einer Tätigkeit nicht unbedingt erforderlich ist.
Ein Home-Office ist ein Raum, der nach seiner Ausstattung der Erzielung von Einkünften dient und ausschließlich oder nahezu ausschließlich zur Erzielung von Einkünften genutzt wird. Das Home Office wird hauptsächlich für intellektuelle oder schriftliche Arbeiten genutzt. Dieser Raum ist in der Regel mit Büromöbeln ausgestattet und sollte (fast) ausschließlich zur Einkommenserzielung genutzt werden. Dagegen sind Aufwendungen für Räumlichkeiten, die in die häusliche Sphäre integriert sind und für gemischte (berufliche und private) Zwecke genutzt werden, im Allgemeinen nicht abzugsfähig. Im vorliegenden Fall entsprach der betreffende Raum zweifellos dem Typus des häuslichen Arbeitszimmers. Er war räumlich abgeschlossen und mit normalen Büromöbeln ausgestattet.

Die Voraussetzungen und die Höhe der abziehbaren Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sind in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG abschließend geregelt. Die Notwendigkeit ist also kein Merkmal des Gegenstands der Deduktion.