Die Verlegung von Ladekabeln von Privatgrundstücken zur Ladestation ist nicht erlaubt, wenn die Kabel auf dem Bürgersteig verlaufen. Dies stellt eine Stolperfalle für Fußgänger dar.

Hintergrund

Um sein Elektroauto und sein Plug-in-Hybridfahrzeug direkt vor seinem Grundstück im öffentlichen Straßenraum aufladen zu können, beantragte der Kläger bei der Stadt eine Sondernutzungserlaubnis, um zwei Kabelleitungen über den Bürgersteig verlegen zu können.

Um Störungen während des Ladevorgangs zu minimieren, wollte der Kläger die Kabel mit Kabelbrücken mit einer maximalen Höhe von 4,3 Zentimetern abdecken. Die Stadt lehnte die Idee ab, weil die geschlossenen Ladekabel auch eine Stolperfalle darstellten.

Der Kläger war damit nicht einverstanden und reichte Klage ein.

Entscheidung

Die Klage war nicht erfolgreich. Das Verwaltungsgericht entschied, dass die Entscheidung der Stadt rechtlich nicht zu beanstanden sei.
Grundlage für die straßenrechtliche Sondernutzungserlaubnis war in diesem Fall § 16 Absatz 1 des Hessischen Straßengesetzes. Diese Vorschrift räumt der Gemeinde einen Ermessensspielraum ein, so dass grundsätzlich kein zwingender Rechtsanspruch auf eine Sondernutzungserlaubnis geltend gemacht werden kann, sondern nur ein Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung der Behörde. Dies war im vorliegenden Fall der Fall.

Die Verlegung einer Schrägseilbrücke auf dem Bürgersteig schränkt die Zugänglichkeit ein, insbesondere für gehbehinderte Menschen, die auf einen Rollstuhl oder eine Gehhilfe angewiesen sind, und schafft eine Stolperfalle. Diese öffentlichen Belange hätten höher gewichtet werden müssen als das private Interesse der Kläger, ihre Elektroautos direkt vor ihrem Haus aufladen zu können.

Die Klimaschutzaspekte gehörten im Übrigen nicht zu den Aspekten, die im Rahmen einer Ermessensentscheidung zur Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis zu berücksichtigen sind.

Schließlich hatte der Kläger auch die Möglichkeit, die Autos einzeln an der Ladestation aufzuladen.