Eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken liegt auch dann vor, wenn der Steuerpflichtige das Gartenhaus unter Verstoß gegen die Bauvorschriften dauerhaft bewohnt. Somit ist die Besteuerung von Veräußerungsgewinnen bei privaten Veräußerungsgeschäften ausgeschlossen.

Hintergrund

Im Jahr 2009 erwarb A eine Miteigentumsbeteiligung an einem Grundstück, das in einem Gebiet mit Wochenend- und Ferienhäusern liegt. Diese sind im Flächennutzungsplan als Kleingartenanlagen ausgewiesen. Darauf befindet sich ein Gartenhäuschen, das von A. bewohnt wird.

Im Jahr 2014, d. h. innerhalb eines Zeitraums von 10 Jahren, verkaufte A seinen Anteil an der Immobilie. Die Zahlung des Kaufpreises und der Eigentumsübergang erfolgten im Jahr 2015.

Bei der Berechnung der Einkommensteuer für 2015 berücksichtigte das Finanzamt den Gewinn aus dem Verkauf der privaten Immobilie. A beanstandete, dass an das Grundstück ein Bungalow (mit einer Wohnfläche von 60 qm) angebaut worden sei, den er während der gesamten Dauer des Eigentums zu eigenen Wohnzwecken genutzt habe.

Das Finanzgericht wies den Einspruch zurück. Das Gartenhaus war nach den Bauvorschriften nicht bewohnbar.

Entscheidung

Der Berufung von A wurde stattgegeben. Der Bundesfinanzhof gab der Klage statt. Die Steuerbefreiung setzt nicht voraus, dass das zu verwendende Wirtschaftsgut auch rechtlich dazu bestimmt und geeignet ist, dauerhaft bewohnt und genutzt zu werden.

Auch eine bauordnungswidrige Nutzung kann eine „Nutzung zu eigenen Wohnzwecken“ im Sinne des § 23 Abs. sein. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG.
Der Zweck des Gesetzes ist sowohl bei einer baurechtswidrigen als auch bei einer baurechtskonformen Nutzung von Wohneigentum erfüllt. Auf die baurechtliche Zulässigkeit der Wohnnutzung kommt es daher in diesem Zusammenhang nicht an.

Entscheidend ist, ob die Immobilie tatsächlich zum dauerhaften Aufenthalt und zur Unterbringung geeignet ist. Dies gilt in erster Linie für den Zustand des Gebäudes, insbesondere für seine Ausstattung und Einrichtung, nicht aber für die rechtlichen Gegebenheiten.