Wenn minderjährige Kinder als inaktive Partner an einer Arztpraxis teilnehmen, kann dies steuerlich als interne Lebenspartnerschaft anerkannt werden. Dies gilt auch, wenn die Beteiligung oder die für den Erwerb der Beteiligung aufzuwendenden Mittel den Kindern geschenkt wurden.

Hintergrund

Z hat seinen drei jährigen Kindern durch eine notarielle Erklärung einen Anteil an einer stillen Gesellschaft in Höhe von 50.000 € eingeräumt. Die Kinder hatten Anspruch auf zusätzliches Sorgerecht. Für die Kinder wurde ein zusätzlicher Vormund bestellt.
Die stille Beteiligung wurde im Wege der gesetzlichen Erbfolge gewährt. Es wurde keine Vergütung gezahlt. Die Partner hatten das Recht auf Kontrolle, soweit dies mit der ärztlichen Schweigepflicht von Z vereinbar war. Die Geschäftsführung lag allein in den Händen von Z. Jeder stille Gesellschafter hatte Anspruch auf 10 % des Gewinns, jedoch nicht mehr als 15 % der Einlage (= 7.500 Euro). Der Partner musste auch an den Verlusten mit maximal 10 % seiner Einlage beteiligt werden.
Im Zusammenhang mit der Schenkung oder der Gründung der Unternehmen wurden keine tatsächlichen Zahlungen an das Betriebsvermögen von Z. geleistet. Z. überwies seine jährlichen Gewinnanteile von jeweils 7.500 € (insgesamt 22.500 €) auf die Bankkonten seiner Kinder, über die er und die Mutter der Kinder die Kontrolle hatten.
Das Finanzamt und in der Folge auch das Finanzgericht lehnten den Abzug der Betriebsausgaben ab, da es sich um private Aufwendungen handele.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof hob die Entscheidung des Finanzgerichts auf und verwies die Sache an das Finanzgericht zurück, da dieses nicht alle entscheidungserheblichen Aspekte des Rechtsstreits ermittelt hatte.
Mangels einer wirtschaftlichen Einheit habe die Firma Z nämlich eine interne Gesellschaft bürgerlichen Rechts gegründet, auf die die Grundsätze der Anerkennung einer stillen Gesellschaft entsprechend anwendbar seien.
Die steuerliche Anerkennung setzt voraus, dass die Vereinbarung zivilrechtlich gültig ist, inhaltlich mit der Vereinbarung zwischen unabhängigen Dritten übereinstimmt und gegenüber Dritten durchsetzbar ist.
Gesellschaftsverträge zwischen nahen Verwandten können auch dann anerkannt werden, wenn der Anteil oder die für den Erwerb des Anteils aufzuwendenden Mittel dem in die Gesellschaft aufgenommenen Verwandten unentgeltlich überlassen worden sind, sofern die allgemeinen Voraussetzungen (zivilrechtliche Gültigkeit, Verkehrssitte unter Dritten, Vollstreckung) erfüllt sind.
Eltern-Kind-Gesellschaftsverträge entsprechen dem Fremdvergleichsgrundsatz, wenn dem Kind zumindest annähernd die gleichen Rechte eingeräumt werden, die ein stiller Gesellschafter normalerweise hätte. Einschränkungen dieser Rechte, insbesondere in Bezug auf Gewinnausschüttungen, Kontroll- und Informationsrechte, Kündigungsmöglichkeiten sowie Rücktritts- oder Rückzahlungsklauseln können jedoch zur Nichtanerkennung führen.
Auf der Grundlage dieser Grundsätze sind Partnerschaftsvereinbarungen in der Tat zivilrechtlich durchsetzbar. Das Finanzgericht hat sich nicht mit dem Recht der Kinder auf Information/Kontrolle im Zusammenhang mit externen Gepflogenheiten befasst. Auch weitere Punkte wie Laufzeit, Kündigungsmöglichkeiten, Tod eines Beteiligten, Eigentumswechsel, Abfindung nach Kündigung und Widerrufsmöglichkeiten von Z. hat das Finanzgericht nicht berücksichtigt.
Auch die Feststellungen zur Vertragserfüllung sind unzureichend. Es bestehen Unklarheiten hinsichtlich der Zahlung von Gewinnanteilen, der Ausübung von Informations-/Kontrollrechten und der Verfügbarkeit von Gewinnanteilen für die Partner. Daran hätte es gefehlt, wenn Z das Darlehensguthaben nicht als fremdes, sondern als eigenes Vermögen behandelt hätte.