Verkauft ein Arbeitnehmer sein Mobiltelefon zu einem symbolischen Preis an seinen Arbeitgeber, der ihm das Gerät dann zur dienstlichen und privaten Nutzung überlässt und alle laufenden Kosten übernimmt, ist dies kein Missbrauch der Regelung. Die Übernahme von Aufwendungen ist nicht lohnsteuerpflichtig, § 3 Nr. 45 EStG.

Hintergrund

Im Rahmen des Gestaltungsmodells verkauften die Mitarbeiter ihre persönlichen Mobiltelefone für einen symbolischen Preis von 1 bis 6 Euro an ihren Arbeitgeber. Der Arbeitgeber stellte die Geräte dann den Mitarbeitern zur privaten und geschäftlichen Nutzung zur Verfügung. Der Arbeitgeber übernahm auch die Kosten für die laufenden Verträge für die Mobiltelefone der Mitarbeiter. Die Kostenübernahme umfasste auch Wartungs- und Reparaturkosten. Die Bereitstellung der Geräte war an das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses geknüpft.

Das Finanzamt stufte das Vergütungsmodell als nicht rechtskonforme Vereinbarung ein und versagte die Lohnsteuerbefreiung nach § 3 Nr. 45 EStG im Hinblick auf die Übernahme von Aufwendungen.

Entscheidung

Der Klage vor dem Finanzgericht wurde stattgegeben. Das Finanzgericht entschied, dass die Kostenübernahme nicht steuerpflichtig war. Nach § 3 Nr. 45 EStG sind Vorteile, die ein Arbeitnehmer aus der privaten Nutzung betrieblicher Datenverarbeitungs- oder Telekommunikationseinrichtungen (z. B. PC, Laptop, Smartphone, Tablet, Handy) zieht, nicht steuerbar. Im vorliegenden Fall wurden solche Telekommunikationsgeräte dem Unternehmen zur Verfügung gestellt, weil der Arbeitgeber sowohl das zivilrechtliche als auch das wirtschaftliche Eigentum an den Geräten erworben hat.

Es gab keinen Hinweis auf ein unwirksames Scheingeschäft. Die Vertragsparteien hatten nicht nur den Eigentumsübergang vereinbart. Der Arbeitgeber war auch nicht daran gehindert, die Smartphones während der normalen Nutzungsdauer zu beeinträchtigen, da er den Überlassungsvertrag hätte kündigen können.

Außerdem wurde kein Missbrauch der organisatorischen Kapazitäten festgestellt. Auch der niedrige Anschaffungspreis der Geräte war kein solcher Missbrauch.

Die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 45 EStG gilt auch dann, wenn die Geräte – wie in diesem Fall – außerhalb der Betriebsstätte genutzt werden (z.B. ein PC in einer Privatwohnung). Sie umfasst auch die Verwendung von Zubehör und Software, die vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt werden. Die Revision des Finanzamtes ist anhängig, Az. beim BFH VI R 50/20.