Der Anscheinsbeweis kann bei einem PKW, der einem Alleingesellschafter-Geschäftsführer zur Nutzung überlassen wurde, trotz Nutzungsverbot für eine Privatnutzung sprechen.

Hintergrund

Es gibt einen Konflikt zwischen zwei beteiligten darüber, ob die Klägerin eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) wegen der privaten Nutzung eines betrieblichen Autos durch Ihren alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführer berücksichtigen musste. Das Finanzamt akzeptierte eine private Nutzung durch den alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführer für einen hochwertigen Firmenwagen und rechnete außerbilanziell eine vGa in Höhe von 4000 € zum zu versteuernden Einkommen der GmbH hinzu. Die Klägerin behauptete nun aber im Prozess, dass der Geschäftsführer den Firmenwagen nur für betriebliche Zwecke nutzt und er verpflichtet ist, ihn nach Abschluss des Geschäftes auf dem Firmengelände abzustellen.

Entscheidung

Das Finanzgericht weist die Klage als unbegründet zurück, da das Finanzamt dem Grunde nach zu Recht aufgrund eines von der Klägerin nicht erschütterten Anscheinsbeweises im Zusammenhang mit der privaten Nutzung des Pkw eine verdeckte Gewinnausschüttung gem. § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG außerbilanziell hinzugerechnet hat. Grundsätzlich hat das Finanzamt die objektive Beweislast dafür, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer den betrieblichen PKW tatsächlich zu privaten Zwecken genutzt hat, da die private Nutzung eines PKW eine steuerbegründende Tatsache ist.

Die allgemeine Lebenserfahrung zeigt, dass ein Alleingesellschafter-Geschäftsführer einen betrieblichen Pkw unabhängig von einem vereinbarten Nutzungsverbot auch für private Fahrten nutzt. Die private Nutzung eines Pkws führt zu einer verdeckten Gewinnausschüttung, die nicht mit dem lohnsteuerrechtlichen Wert zu bewerten ist.

Erst wenn das zu beweisende Tatbestandsmerkmal unklar ist, kann die Feststellungslast angewandt werden. Zuvor ist im Rahmen der Beweiswürdigung zu prüfen, ob sich das Finanzgericht möglicherweise unter Anwendung der Regeln des Anscheinsbeweises, eine Überzeugung von den tatsächlichen Lebensumständen bilden kann. Ein solcher Beweis des ersten Anscheins basiert auf der allgemeinen Lebenserfahrung. Das heißt, dass gewisse typische Sachverhalte bestimmte Folgen auslösen. Der Anscheinsbeweis greift nur in Fällen ein, in denen ein gewisser Sachverhalt feststeht, der nach der Lebenserfahrung auf einen bestimmten Ablauf hinweist. Liegt ein solcher Erfahrungssatz vor und sind seine Voraussetzungen erwiesen, so ist es Sache des nicht beweisbelasteten Beteiligten, einen vom gewöhnlichen Verlauf abweichenden Gang des Geschehens substantiiert darzulegen und zu beweisen. Aufgrund des Anscheinsbeweises steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Alleingesellschafter-Geschäftsführer den betrieblichen Pkw auch privat genutzt hat. Die Klägerin hat diesen Anscheinsbeweis nicht entkräften können.