Im Rahmen einer Eigentümerversammlung kann eine Beleidigung unter Eigentümern Sache der WEG sein, in vielen anderen Fällen aber nicht.

Hintergrund

In einer Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE) kam es zu langwierigen Auseinandersetzungen über wohnungseigentumsrechtliche Angelegenheiten. Bei einem Treffen auf dem gemeinschaftlichen Grundstück beleidigte Eigentümer A Eigentümer B. Daraufhin wurde Eigentümer A abgemahnt und gab eine Unterlassungserklärung ab. In dem Begleitschreiben zur Unterlassungserklärung erklärte Eigentümer A, dass Eigentümer B ihn zuvor geduzt und bedroht habe. Eigentümer B erhob Klage auf Erstattung seiner Anwaltskosten und Unterlassung der Behauptung von Eigentümer A. Die Klage hatte nur teilweise Erfolg. Im Berufungsverfahren entschied eine allgemeine Berufungskammer, was Eigentümer B als Entzug seines gesetzlichen Richters ansieht. Der Bundesgerichtshof (BGH) musste unter anderem klären, ob es sich um eine WEG-Sache oder eine allgemeine Zivilsache handelt.

Entscheidung

Es handelt sich nicht um eine Sache der WEG.

Eine WEG-Sache i. S. v. § 43 Abs. 2 Nr. 1 WEG liegt nicht bereits deshalb vor, weil die Streitparteien Wohnungseigentümer aus derselben Gemeinschaft sind. Besteht zwischen den Eigentümern eine Sonderverbindung, aufgrund derer sie sich gleichsam wie Dritte gegenüberstehen, stellt ein hieraus resultierender Konflikt keine Wohnungseigentumssache dar. Es liegt vor, wenn Rechte aus Dienst-, Miet- oder Werkverträgen abgeleitet werden, die zwischen den Wohnungseigentümern bestehen.

Anders ist es im Grundsatz nicht, wenn sich Wohnungseigentümer über die Zulässigkeit von Äußerungen streiten. Sie treten auch dann auf, ohne dass ein innerer Zusammenhang mit einer Angelegenheit besteht, die aus dem Gemeinschaftsverhältnis der Wohnungseigentümer erwachsen ist. Dass sich der Streit daran entzündet, dass die Wohnungseigentümer in einer die GdWE betreffenden Frage unterschiedlicher Auffassung sind, ist nur der Anlass für die Äußerung.

Wenn es aber um Äußerungen, die in einer Eigentümerversammlung gefallen sind geht, ist dies anders zu bewerten.

Durch den institutionellen Rahmen der Eigentümerversammlung, die das zentrale Willensbildungsorgan der GdWE ist, wird der für § 43 Abs. 2 Nr. 1 WEG erforderliche Bezug zum Gemeinschaftsverhältnis hergestellt. Gleiches gilt für Äußerungen in einer Beiratssitzung. Auseinandersetzungen über die Zulässigkeit von Äußerungen in Eigentümerversammlungen oder Beiratssitzungen sind daher stets Wohnungseigentumssachen. Die Äußerung ist unabhängig vom Inhalt und Anlass der Äußerung.