Falls ein Anwalt auch als Schuldnerberater tätig ist, müssen alle Tätigkeiten des Unternehmers berücksichtigt werden, um festzustellen, ob es sich um eine Organisation handelt, die keine systematische Gewinnerzielung anstrebt.

Hintergrund

Der Kläger arbeitet als selbstständiger Rechtsanwalt und ist vor allem im Bereich des Familienrechts tätig. Außerdem arbeitet er als Schuldnerberater im Auftrag und auf Rechnung der ADN Schuldner- und Insolvenzberatung e. V. (ADN).Er macht die Steuerbefreiung gemäß § 4 Nr. 18 UStG für seine Einnahmen aus seiner Tätigkeit als Schuldnerberater geltend. Im Gegenzug hat das Finanzamt die Leistungen als umsatzsteuerpflichtig eingestuft.

Entscheidung

Die Klage war ohne Erfolg. Gemäß § 4 Nr. 18 UStG sind eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Leistungen umsatzsteuerfrei, wenn diese Leistungen von Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder anderen Einrichtungen, die keine systematische Gewinnerzielung anstreben, erbracht werden. Gewinne, die dennoch anfallen, dürfen nicht verteilt werden, sondern müssen zur Erhaltung oder Verbesserung der Leistungen der Einrichtung verwendet werden.
Es gab Uneinigkeiten darüber, ob bei diesem Fall eine systematische Erzielung von Gewinnen geplant ist und daher die Bedingungen für die Steuerbefreiung nicht erfüllt sind. Das Finanzgericht ist der Meinung, dass alle Aktivitäten eines Unternehmers bei der Bewertung dieser Frage berücksichtigt werden müssen. Da der Kläger als natürliche Person eine systematische Gewinnerzielung durch seine anwaltliche Tätigkeit anstrebt, war die Steuerbefreiung nicht zu gewähren. Auch der Einwand des Klägers, als Hilfspersonen gemäß § 57 Abs. 1 Satz 2 AO die satzungsmäßigen Ziele der nach § 4 Nr. 18 UStG steuerbefreiten ADN zu erfüllen, führt nicht zu einer anderen Entscheidung, da die Hilfsperson selbst die Anforderungen der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 18 UStG erfüllen muss.