Mieter haben die Möglichkeit, Steuerermäßigungen für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen geltend zu machen. Dies gilt auch für den Fall, dass sie die Verträge mit den Leistungserbringern nicht  eigenständig abgeschlossen haben.

Hintergrund

Die Kläger sind Eheleute, die im Jahr 2016 zur Einkommensteuer zusammen veranlagt wurden. Sie hatten eine Wohnung vom Besitzer angemietet. Die Kläger machten eine Steuerermäßigung gemäß § 35a EStG für folgende Aufwendungen geltend:

  • Funktionsprüfung Rauchwarnmelder lt. Heizungsabrechnung (Lohnanteil)
  • Treppenhausreinigung 25 % Anteil (Lohnanteil)
  • Schneeräumdienst und Gartenpflege (Lohnanteil)

Als Beweis für die Reinigung des Treppenhauses sowie den Schneeräumdienst und die Gartenpflege legten sie die „Wohnnebenkostenabrechnung 2016“ ihres Vermieters vor.

Die behaupteten Kosten wurden vom Finanzamt nicht anerkannt. Die Klage hatte ebenfalls keinen Erfolg. Aufgrund der Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger hat der BFH die Revision gegen die Entscheidung des FG genehmigt.

Entscheidung

Die Revision der Kläger wird vom BFH als angemessen angesehen. Er hat das vorherige Urteil aufgehoben und die Angelegenheit an das FG zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Es war dem BFH nicht möglich, die Zuständigkeit der Kläger für die Steuerermäßigung gemäß § 35a EStG auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des FG abzuschließen. Alle Leistungen, die mit der Haushaltsführung in Verbindung stehen und auf vertraglicher oder vertragsähnlicher Grundlage erbracht wurden und nicht unter § 35a Abs. 1 EStG fallen, werden begünstigt.

Dass die Mieter die Verträge mit den jeweiligen Leistungserbringern nicht abgeschlossen haben, zwischen den Mietern, den Erbringern und der haushaltsnahen Dienstleistungen keine unmittelbaren vertraglichen oder vertragsähnlichen Rechtsbeziehungen bestanden, steht der Steuerermäßigung nicht entgegen. Eine Wohnnebenkostenabrechnung oder eine Bescheinigung, die dem von der Finanzverwaltung anerkannten Muster entspricht, genügt als Nachweis, sofern das Gesetz verlangt, dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist. Die Hausgeldabrechnungen der Eigentümergemeinschaft oder des Verwalters und auch weitere oder ergänzende Abrechnungsunterlagen, die der Mieter oder Wohnungseigentümer erhalten hat, können die Rechnungen der Dienstleistungen repräsentieren. Können den vorgenannten Abrechnungen die wesentlichen Angaben entnommen werden, die an eine Rechnung zu stellen sind, reicht der Erhalt dieser Abrechnungen bei Mietern und Wohnungseigentümern regelmäßig für die Geltendmachung der Steuerermäßigung aus.