Wenn das Online- Pokerspiel die Grenzen einer reinen Freizeitbeschäftigung überschreitet und eine nachhaltige Strategie ist, um damit eine dauerhafte Einkommensquelle zu schaffen, können die Einkünfte der Einkommensteuer und der Gewerbesteuer unterliegen.

Hintergrund

In 2007 begann der Mathematikstudent X mit dem Pokerspiel im Internet.
2009 erzielte er einen Gewinn von etwa 80.000 Euro. Er spielte gleichzeitig an bis zu vier virtuellen Tischen. Im Jahr 2009 betrug die Gesamtspielzeit ungefähr 450 Stunden. X spielte von 2010 bis 2013 bei 17 Online-Portalen mit 29 verschiedenen Benutzernamen und erzielte jährlich 400.000 bis 735.000 EUR an Gewinnen. Von 2009 bis 2013 hat X etwa 780.000 „Hände“ (Einzelspiele) gespielt. Ab dem Jahr 2010 übertrug er bei etwa 4.000 Spielen einem Dritten einen Anteil von 20 bis 30 Prozent am Gewinn oder Verlust.
Der Gewinn von 80.000 EUR, der im Jahr 2009 erzielt wurde, wurde vom Finanzamt als steuerpflichtige Einkünfte aus Gewerbebetrieb behandelt.
Teilweise hatte die Klage Erfolg. Das FG nahm an, dass X erst seit Oktober 2009 gewerblich tätig war und in den Monaten Oktober bis Dezember einen gewerblichen Gewinn von etwa 60.000 EUR erzielte.

Entscheidung

X hat durch das nachhaltig betriebene Online- Pokerspiel die Grenzen einer reinen Freizeitbeschäftigung überschritten und dadurch Einkünfte erzielt, die der Einkommensteuer und der Gewerbesteuer unterliegen.
Außerdem hat er sich auf eine nachhaltige Strategie konzentriert. Eine Aufgabe ist langfristig nachhaltig, wenn sie eindeutig von der Absicht getragen ist, sie wiederholt zu erledigen und damit eine dauerhafte Einkommensquelle zu schaffen. Es ist offensichtlich, dass die Absicht zur Wiederholung bei der Anzahl der Spiele besteht (zwischen 2009 und 2013 über 780.000). Der Bundesfinanzhof lobt die Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr. Es ist ausreichend, wenn der Spieler in einer Leistungsbeziehung mit seinen Mitspielern agiert.
Die Teilnahme an den Spielen und die Zusage, seinen Einsatz zu leisten, waren die Leistungen des X.
Er erbrachte diese Leistung in einem Umfeld (Online-Pokerspielportale), das besonders von der Anwesenheit von Spielern geprägt ist, die gerne spielen. X war offensichtlich für Dritte sichtbar. Der BFH hat nicht mitgeteilt, ob X nur mit dem Portalbetreiber oder auch mit den Mitspielern in standardisierter Form verbunden war. Da X in beiden Fällen Geschäftspartner hatte, bestand eine Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr.
Er hat sich den Bedingungen des Spiels unterworfen, um daran teilzunehmen. Es gibt einige Hinweise darauf, dass X das Pokerspiel nicht mehr nur zur Befriedigung seiner privaten Spielbedürfnisse verwendet hat, sondern auch mit der Absicht zur Erzielung von Gewinnen betrieben hat. Dazu gehören die planmäßige Nutzung eines bestimmten Marktes unter Verwendung von ,,beruflichen“ Erfahrungen, seine herausragenden Fähigkeiten zur Wahrscheinlichkeitsanalyse der Spielergebnisse und die Anwendung einer eigenen Spielstrategie.
Die große Anzahl der Spiele und der große Zeitaufwand gingen weit über das hinaus, was die Gesellschaft noch als Freizeitbeschäftigung betrachtet.